(1) Zur Ermittlung des FWL berücksichtigt man die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („DWL“) der Familiengemeinschaft der letzten beiden Jahre vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht wird und des vor- und drittletzten Jahres vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch bis zum 30. Juni eingereicht wird. Der FWL wird nach den Angaben der Absätze 2 und 3 berechnet.
(2) Die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („DWL“) wird anhand folgender Formel berechnet:
| | | DWL = | E1 + E2 | |
| ---------- | + V2 |
| 2 | |
wobei
- E1 steht für die Summe der jährlichen Einkommen eines jeden Familienmitgliedes, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abzüge im Sinne der Artikel 13 – 20 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, laut EEVE des ersten herangezogenen Einkommensjahres,
- E2 steht für die Summe der jährlichen Einkommen eines jeden Familienmitgliedes, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abzüge im Sinne der Artikel 13 – 20 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, laut EEVE des zweiten herangezogenen Einkommensjahres,
- V2 steht für das gemäß den Absätzen 4, 4/bis, 5, 5/bis, 5/ter, 5/quater und 6 ermittelte Vermögen der Familiengemeinschaft. 18)
(3) Der FWL wird berechnet, indem man die DWL durch den jährlichen Bedarf der Familiengemeinschaft laut Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet, wenn die dritte Dezimalstelle gleich oder höher als 5 ist, und abgerundet, wenn diese geringer als 5 ist.
(4) Das Vermögen der Familiengemeinschaft wird anhand der letzten EEVE ermittelt, welche für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen berücksichtigt wurde. Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus:
- dem Immobilienvermögen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft, erhoben im Sinne der Artikel 22 und 23 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 Nr. 2,
- dem Mobiliarvermögen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft, erhoben im Sinne der Artikel 24 und 25 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.
(4/bis) In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden im Hinblick auf das in der EEVE erklärte Mobiliarvermögen je Familiengemeinschaft die folgenden Beträge nicht berücksichtigt:
- die ersten 150.000,00 Euro des Mobiliarvermögens von Familiengemeinschaften, die aus einer Person bestehen,
- die ersten 250.000,00 Euro des Mobiliarvermögens von Familiengemeinschaften, die aus zwei oder mehr Personen bestehen. 19)
(5) Beim Mobiliarvermögen wird der Erlös aus der Abtretung der Hauptwohnung in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, dass der Konventionalwert der abgetretenen Wohnung vom Konventionalwert der Wohnung, welche Gegenstand des Gesuches um Wohnbauförderung ist, im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes abgezogen wird. Diese Ausnahme gilt nur für eine Hauptwohnung pro Familiengemeinschaft.
(5/bis) Nicht als Immobilienvermögen berücksichtigt wird der Baugrund, auf dem der Gesuchsteller die Wohnung errichtet, die Gegenstand der Förderung ist, und die Immobilie beziehungsweise die Immobilien, die der Gesuchsteller durch Wiedergewinnungsmaßnahmen in die Wohnung umwandelt, die Gegenstand der Förderung ist, auch wenn es sich nicht um Wohneinheiten handelt. Der Grund und die Immobilie oder Immobilien bleiben bis zu einem Gesamtwert von 150.000,00 Euro pro Familiengemeinschaft unberücksichtigt. In den Fällen, in denen die Freistellung im Sinne dieses Absatzes greift, gelten als Vermögen die eventuell gemäß Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, unberücksichtigten Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken und Zubehöre, die nicht Gegenstand des Förderungsgesuchs sind. 20)
(5/ter) Absatz 5/bis wird nicht angewandt, wenn der Wert des Gegenstands des Förderungsgesuches niedriger ist als der Wert der gemäß Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, bereits unberücksichtigt gebliebenen Immobilieneinheit zu Wohnzwecken und Zubehöre. 21)
(5/quater) Wenn der Antragsteller im Sinne des Artikels 41 des Gesetzes zusätzlich zur geförderten Wohnung eine weitere Wohnung errichtet, die eine unabhängige Liegenschaftseinheit bildet, wird die Freistellung im Sinne von Absatz 5/bis nur auf den Eigentumsanteil angewandt, welcher der Wohnung entspricht, die Gegenstand der Förderung ist. Dazu muss eine Tausendsteltabelle zur Aufteilung der Flächen vorgelegt werden. 22)
(6) Das gemäß den Absätzen 4, 4/bis, 5, 5/bis, 5/ter und 5/quater erhobene Vermögen der Familiengemeinschaft wird im Ausmaß von 20 Prozent berücksichtigt. 23) 24)