(1)Den Gesuchen um Gewährung der Wohnbauförderungen des Landes laut Artikel 2 des Gesetzes ist eine Ersatzerklärung beizulegen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Wohnbauförderung bestehen; diese Erklärung ist auf einem vom Amt ausgearbeiteten Vordruck abzufassen und mit den darin angeführten Unterlagen zu versehen.
(2) Den Gesuchen um Gewährung der Wohnbauförderungen des Landes für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf, sind außerdem folgende Unterlagen beizulegen:
- 28)
- folgende technische Unterlagen, und zwar:
- bei Neubau:
1.1) das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
1.2) eine Kopie der Baukonzession,
1.3) eine Kopie der technischen Baubeschreibung,
1.4) eine Kopie des Kostenvoranschlags. Die Höhe des Kostenvoranschlags darf, einschließlich der eigenen Arbeitsleistung des Gesuchstellers und seiner Familienangehörigen, nicht geringer sein als 100 Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung,
1.5) 29)
- bei Kauf:
2.1) eine Kopie des registrierten Kaufvorvertrages oder des registrierten notariellen Kaufvertrages,
2.2) den mit einem Sichtvermerk der Gemeinde versehenen Auszug aus dem genehmigten Projekt samt Lageplan, wenn es sich um geplante oder im Bau befindliche Wohnungen handelt;
- bei Wiedergewinnung:
3.1) eine Kopie des von der Gemeinde genehmigten Wiedergewinnungsprojektes mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie der Berechnung der Kubatur,
3.2) eine Kopie der Baukonzession,
3.3) im Falle von Wiedergewinnungsarbeiten, für welche laut Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, keine Baukonzession notwendig ist, eine der folgenden Unterlagen:
3.3.1) eine Kopie des von der Gemeinde eingangsbestätigten Berichts des Projektanten, welcher im Sinne von Artikel 98 des Landesgesetzes vom 11 August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die durchzuführenden Innenarbeiten bestätigt, oder
3.3.2) eine Kopie der bei der Gemeinde vorgelegten Baubeginnmeldung im Sinne von Artikel 132 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung; die ausgestellte Kopie ist nur dann gültig, wenn die vorgesehene Frist für den Baubeginn abgelaufen ist oder die entsprechende Bestätigung durch die Gemeinde erfolgt ist, oder
3.3.3) eine Kopie der Ermächtigung laut Artikel 132 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, oder
3.3.4) eine Kopie der Ermächtigung, ausgestellt im Sinne von Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j) des Dekretes des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung,
3.4) eine Kopie des Kostenvoranschlags,
3.5) die detaillierte Beschreibung des Erhaltungs- und Instandhaltungszustandes, der die Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten notwendig macht,
3.6) eine Kopie der technischen Baubeschreibung, mit einer detaillierten Beschreibung der vorgesehenen Wiedergewinnungsarbeiten,
3.7) eine Ersatzerklärung über das Alter des Gebäudes bzw. über das Datum der letzten Bewohnbarkeitserklärung.
(3) Den Gesuchen um Gewährung der Wohnbauförderungen für die konventionierte Wiedergewinnung laut Abschnitt 7 des Gesetzes sind die technischen Unterlagen laut Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) beizulegen.
(4) Den Gesuchen um Gewährung eines Beitrags für den Erwerb und die Erschließung eines Baugrundes laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H Ziffer 3 des Gesetzes sind folgende technische Unterlagen beizulegen:
- das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
- eine Kopie der Baukonzession,
- eine Kopie des registrierten notariellen Kaufvertrages,
- eine Kopie der Aufforderung der Gemeinde betreffend die Einzahlung der geschuldeten primären und sekundären Erschließungskosten.
(5) Gesuchsteller, die verpflichtet sind, die Erklärung der Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe abzugeben, müssen dem Gesuch die entsprechende Bescheinigung in geschlossenem Umschlag beilegen.
(6) Die Wohnbauförderungen laut Artikel 2 des Gesetzes können gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folgende technische Voraussetzungen gegeben sind:
- im Falle eines Neubaus müssen für den Baugrund, auf dem die Wohnung realisiert wird, im Grundbuch das volle Eigentumsrecht bzw. Fruchtgenussrecht auf den Namen des Gesuchstellers oder der Wohnbaugenossenschaft, in der dieser Mitglied ist, eingetragen sein, außer im mit Buchstabe e) geregelten Fall des Neubaus auf gefördertem Grund, 30)
- im Falle des Kaufs einer bestehenden Wohnung muss von der Gemeinde die entsprechende Bewohnbarkeitserklärung oder bei Fehlen dieser Erklärung eine Bescheinigung des Sprengelhygienearztes über die Bewohnbarkeit der Wohnung ausgestellt worden sein,
- im Falle der Wiedergewinnung müssen im Grundbuch zu Gunsten des Gesuchstellers oder der Wohnbaugenossenschaft, in der dieser Mitglied ist, das volle Eigentums- bzw. Fruchtgenussrecht der Liegenschaft, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, eingetragen sein, außer im mit Buchstabe e) geregelten Fall der Wiedergewinnung auf gefördertem Grund, 31)
- im Falle der Wiedergewinnung von denkmalgeschützten Liegenschaften muss außerdem die entsprechende Ermächtigung von der Landesabteilung Denkmalpflege erlassen worden sein, 32) 33)
- erfolgt der Neubau oder die Wiedergewinnung auf gefördertem Grund und lautet das Eigentumsrecht für den Baugrund oder die Liegenschaft im Grundbuch noch nicht auf den Gesuchsteller oder auf die Wohnbaugenossenschaft, deren Mitglied er ist, muss der entsprechende Zuweisungsbeschluss der Gemeinde vorliegen. 34)