(1) Für die Rechtswirkungen von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes muss die Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter über ein jährliches durchschnittliches Nettoeinkommen verfügen, das, ohne Berücksichtigung des Vermögens und ohne Anwendung der Korrekturkriterien laut den Artikeln 14 und 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, mindestens dem Betrag entspricht, welcher als soziales Mindesteinkommen gemäß Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000 Nr. 30, in geltender Fassung, festgesetzt wurde. 25)
(2) Infolge der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen in Zusammenhang mit dem COVID-19-bedingten Gesundheitsnotstand wird für Gesuche, die ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 eingereicht werden, ausschließlich für die Zwecke laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes das Nettoeinkommen allein aufgrund der EEVE 2019 berechnet, wenn dieses höher als das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwei Bezugsjahre im Sinne von Artikel 8/bis Absatz 1 ist. 26)