(1) Für die Rechtswirkungen von Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes ergibt sich der Konventionalwert einer Wohnung aus den gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter, wie sie von der Landesregierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes festgesetzt werden, multipliziert mit der gemäß Artikel 2 berechneten Konventionalfläche. Der so berechnete Betrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) des Gesetzes um den Anteil der Baugrundkosten im Ausmaß von 30 Prozent erhöht. Der Anteil der Erschließungskosten wird in dem von den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgesetzten Ausmaß anerkannt.