(1) Die Zulassung zu den im Gesetz vorgesehenen Wohnbauförderungen erfolgt im Rahmen der im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Gesetzes für die einzelnen Einsatzarten bereitgestellten Mittel und nach Feststellung, daß die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind.