(1) Für die Rechtswirkungen des Artikels 46 Absatz 5 des Gesetzes, muss die Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter über ein jährliches durchschnittliches Nettoeinkommen verfügen, das, nach Abzug der Amortisationsrate des hypothekarischen Darlehens und ohne Berücksichtigung des Vermögens, mindestens dem Betrag entspricht, welcher als soziales Mindesteinkommen laut Artikel 19 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000 Nr. 30, in geltender Fassung, festgesetzt wurde.
(1/bis) Zur Ermittlung der Rückzahlungsfähigkeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gilt die Miete für die Hauptwohnung laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, nicht als Betrag, der zur Senkung des Einkommens beiträgt. 36)
(2) Für die Ermittlung der Rückzahlungsfähigkeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels wird bei Einkommen aus individueller selbstständiger Arbeit, aus Einzelunternehmen, aus Beteiligungen an Personengesellschaften oder gleichgestellten Organisationen und stillen Gesellschaften sowie aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften das erklärte Einkommen berücksichtigt, ohne Anwendung der Korrekturkriterien laut den Artikeln 14 und 16 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2. 37)