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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 7/ter (Familiengemeinschaft)

(1) In Abweichung von Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden für die Leistungen der ersten Ebene laut Artikel 6/bis Absatz 2 dieser Verordnung und für den Zugang zu den Notstandshilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D Ziffer 2 des Gesetzes sowie für die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung des sozialen Wohnbaus, folgende Personen als Mitglieder der Familiengemeinschaft berücksichtigt:

  1. der Gesuchsteller,
  2. der Ehepartner, sofern nicht gerichtlich getrennt, oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
  3. die minderjährigen Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend,
  4. die volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend und steuerrechtlich zu Lasten,
  5. die Minderjährigen, die in Vollzeit einem der unter den Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder gerichtlich anvertraut wurden,
  6. die Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend und mit einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent, Zivilblinde oder Gehörlose, oder mit einer Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder einer Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,
  7. die Eltern eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenlebend, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, diese in die geförderte Wohnung aufzunehmen,
  8. Geschwister eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenlebend, und mit einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent, Zivilblinde oder Gehörlose, oder mit einer Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder einer Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, diese in die geförderte Wohnung aufzunehmen.

(2) Für die Zulassung zu den Beiträgen zur Überwindung oder Beseitigung von architektonischen Hindernissen laut Artikel 92 des Gesetzes und dem 4. Abschnitt dieser Durchführungsverordnung, wird für den Fall, dass die Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen minderjährig ist, als Gesuchsteller anerkannt, wer mit der minderjährigen Person zusammenlebt und die elterliche Verantwortung ausübt.

(3) Der Gesuchsteller, der im letzten für die Berechnung der FWL berücksichtigten Einkommensjahr steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging, kann nur in dem Fall zur Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau, die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf und zur Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau zugelassen werden, dass der Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person nicht selbst im gleichen Zeitraum steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging.

(4) Um das Ausmaß der Notstandshilfe bei sozialen Härtefällen laut Artikel 38 des Gesetzes zu berechnen, wird die De-facto-Familiengemeinschaft laut Artikel 29 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 2 vom 11. Jänner 2011, berücksichtigt. 15)

15)
Art. 7/ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
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