1. Wird ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten im Sinne von Artikel 17, Absatz 1 des Gesetzes festgestellt, können Abzüge am Landesbeitrag vorgenommen werden.
2. Bei nur teilweiser Einhaltung der Qualitätsstandards kann die Trägerkörperschaft bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln, in Abstimmung mit der Familienagentur, ein Anpassungsprogramm mit Angabe der jeweiligen Umsetzungsfristen vorschlagen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen, die nicht auf Versäumnisse der Trägerkörperschaft zurückzuführen sind, können die Umsetzungsfristen von der Direktorin/dem Direktor der Familienagentur einmalig verlängert werden.
3. Ist die Trägerkörperschaft bei Fälligkeit der Umsetzungsfristen gemäß Absatz 2 ihren Verpflichtungen nachgekommen, ist die wesentliche Voraussetzung zur Auszahlung des vorgesehenen Landesbeitrags für das Bezugsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, gegeben.
4. Ist die Trägerkörperschaft bei Fälligkeit der Umsetzungsfristen gemäß Absatz 2 ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachgekommen, ist die wesentliche Voraussetzung zur Auszahlung des für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, vorgesehenen Landesbeitrages nicht gegeben. Infolge wird für die betreffende Kindertagesstätte bei Abrechnung ein Abzug am Landesbeitrag angewandt.
5. Nach Vorlage der Abrechnung wird der Abzug am zustehenden Landesbeitrag (neu festgestellter Landesbeitrag und netto nach eventueller Kürzung gemäß Artikel 11, Absatz 9) wie folgt angewandt - unbeschadet der Rückgriffsrechte des Arbeitgebers gegenüber der Trägerkörperschaft:
a) für Strukturen mit bis zu 10 Plätzen: 20.000,00 Euro,
b) für Strukturen mit 11 bis zu 20 Plätzen: 30.000,00 Euro,
c) für Strukturen mit 21 bis zu 30 Plätzen: 40.000,00 Euro.
6. Der Abzug am Landesbeitrag wird proportional auf die Anzahl der angekauften Betreuungsplätze aufgeteilt und kann maximal bis zum zustehenden Beitrag des entsprechenden Beitragsjahres in Abzug gebracht werden.
7. Für den Abzug maßgebend sind sowohl der übermittelte Ergebnisbericht gemäß Absatz 2 als auch der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Anpassungsprogrammes durch die Trägerkörperschaft.
8. Werden die Verpflichtungen zur Gänze erfüllt, wird der für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehene Landesbeitrag der jeweiligen Kindertagesstätte wieder vollständig ausbezahlt.