(1) Um die wesentlichen Betreuungsstandards und die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten, ist, aufgrund der Regelung der Landesregierung, die Aufnahme von Personal, das nicht über den Nachweis der Zweisprachigkeit verfügt, erlaubt. Die Sonderergänzungszulage wird wie folgt festgelegt:
Die bei in Kraft treten des vorliegenden Vertrages bestehenden Arbeitsverträge bleiben für ihre jeweilige Gültigkeit von der vorliegenden Regelung ausgeschlossen.
(2) Ab Vorlage des für die jeweilige Position angeforderten Nachweises steht dem Bediensteten die jeweils vorgesehene Sonderergänzungszulage zu.