(1) Bei Personalmobilität von Sanitätsbetrieben außerhalb der Provinz, kann der Sanitätsbetrieb dem betroffenen Personal die bereits erworbene Berufserfahrung für den Tätigkeitsbereich, wo es angestellt wird, anerkennen. Ihm wird eine wirtschaftliche Behandlung nach Klassen und Vorrückungen zuerkannt, die der erworbenen Berufserfahrung entspricht. Zu diesem Zweck kann das Personal, auf eigenem Ansuchen und vor der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages, einer spezifischen Überprüfung der Berufserfahrung, die für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend dokumentiert wurde, seitens einer eigens eingesetzten technischen Kommission, unterzogen werden.
(2) Dem bereits im Dienst stehenden Personal, das von einer der in Absatz 1 genannten Körperschaften mittels Mobilität zum Sanitätsbetrieb wechselt, falls nicht anderweitig oder mittels der beruflichen Vorrückung nicht angemessen vergütet, kann nach Anfrage und nach Bewertung seitens der dafür bestimmten Kommission eine wirtschaftliche Behandlung nach Klassen und Vorrückungen anerkannt werden, die der Berufserfahrung entspricht.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages.