1. Der Antrag um Landesbeitrag ist bei der Familienagentur bis einschließlich 15. Dezember des Jahres einzureichen, das dem Jahr vorausgeht, auf das sich der Beitrag bezieht.
2. Werden Betreuungsplätze nach diesem Termin angekauft, muss der Antrag ehestmöglich und jedenfalls vor dem ersten Betreuungstag des Kleinkindes eingereicht werden.
3. Der Antrag um Landesbeitrag kann für bis zu drei aufeinander folgende Jahre beantragt werden, mit Zuordnung der Kosten auf das jeweilige Bezugsjahr;
4. Falls vom Antragsteller nachträglich Änderungen hinsichtlich der Dienstnutzung mit der entsprechenden Trägerkörperschaft vereinbart werden, kann ein zusätzlicher Antrag im Laufe des Bezugsjahres eingereicht werden.
5. Die nach der Frist laut Absatz 1 eingereichten Anträge um Landesbeitrag werden in chronologischer Reihenfolge nach dem Datum des Eingangs bei der Familienagentur bearbeitet und können nur dann berücksichtigt werden, wenn auf den entsprechenden Haushaltskapiteln ausreichend Finanzmittel vorhanden sind.
6. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab der Einreichfrist laut Absatz 1. Für Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, gilt für den Verfahrensabschluss das Eingangsdatum des Antrages.