(1) Die Zeiträume, während jener die Zulage zusteht, werden wie folgt festgelegt:
- Ganzer Tag von 0 bis 24 Uhr
- Halber Sonntag/Feiertag – vormittags von 0 bis 12 Uhr
- Halber Sonntag/Feiertag – nachmittags von 12 bis 24 Uhr.
(2) Für jede Stunde der Sonn- und Feiertagsarbeit steht eine Zulage von 3,50 Euro zu.
(3) Für die Anwesenheit im Dienst, unabhängig von deren Dauer, steht jedenfalls eine einmalige Zulage im Ausmaß von 7,00 Euro zu.
(4) Die Feiertagszulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:
- Ordentlicher Dienst
- Wachdienste
- Ruf im Bereitschaftsdienst
- Überstundenarbeit
(5) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Beträge, falls zustehend, kommen ab dem ersten Tag des nächsten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags zur Anwendung.