1. Wird im Zuge der Kontrollen laut Artikel 14 festgestellt, dass die Förderungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, wird die Förderung widerrufen und muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, ab dem Datum der Auszahlung, rückerstattet werden.
2. Stellt die Familienagentur im Zuge der Abrechnung und Neufeststellung des zustehenden Landesbeitrages fest, dass die Voraussetzungen für die Förderung nicht gegeben sind, wird die Förderung widerrufen.
3. Bei groben Mängeln findet Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, Anwendung.