1. Der Antrag um Auszahlung des Landesbeitrages muss innerhalb 31. Dezember des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder falls der Landesbeitrag für mehrere Jahre beantragt wurde, innerhalb 31. Dezember des jeweiligen Jahres, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt, andernfalls wird der Beitrag widerrufen.
2. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist laut Absatz 1 bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Verstreicht auch diese Frist ungeachtet, ist der Beitrag automatisch widerrufen.
3. Der Antrag um Auszahlung des Landesbeitrages ist auf der von der Familienagentur bereitgestellten Vorlage abzufassen und muss von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers, welcher Anrecht auf die Förderung hat, unterzeichnet werden. Die Vorlagen stehen auf der Homepage der Familienagentur zur Verfügung.
4. Dem Antrag um Auszahlung sind folgende Unterlagen beizulegen bzw. muss folgende Informationen enthalten:
a) Auflistung aller Rechnungen und eventuelle Gutschriften zu Lasten des Arbeitgebers mit Angabe der in Rechnung gestellten Betreuungsstunden für das jeweilige Bezugsjahr und aus welcher hervorgeht, dass die Rechnungen effektiv bezahlt wurden, abgefasst auf dem von der Familienagentur bereitgestellten Formulars;
b) falls die Trägerkörperschaft Antragsteller des Landesbeitrags für die Nutzung des Dienstes durch die eigenen Beschäftigten ist: Auflistung der Rechnungen zu Lasten der Nutzerfamilie, mit Angabe der in Rechnung gestellten Betreuungsstunden;
c) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des DPR vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,
5. Der Antrag muss innerhalb der in diesen Richtlinien vorgesehen Fristen mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der Familienagentur eingereicht werden. Es gilt das Datum der vom PEC-Verwalter an den Absender übermittelten Zustellbestätigung. Wird der Antrag persönlich abgegeben, ist der Eingangsstempel maßgeblich bzw. bei Postversand der Poststempel.
6. Der zustehende Landesbeitrag wird im Rahmen des gewährten Beitrages neu berechnet, und zwar auf der Grundlage der effektiv bestrittenen Ausgaben.
7. Der Landesbeitrag kann nur dann ausbezahlt werden, wenn der Dienst gemäß den geltenden Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten akkreditiert bzw. reakkreditiert wurde und sämtliche für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen gemäß Absatz 4 vollständig sind.
8. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab Einreichung des Antrages um Auszahlung und können eventuell für das Nachreichen von Informationen oder Unterlagen zur Behebung von Mängeln in der Abrechnung ausgesetzt werden.
9. Werden Verstöße gegen diese Richtlinien festgestellt, wird der Landesbeitrag in der Abrechnungsphase für das Jahr in dem der Verstoß stattgefunden hat gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent des betreffenden Teilbeitrags für die jeweilige Kindertagesstätte, in der die Verstöße festgestellt wurden. Die einbehaltenen Beträge werden zur Finanzierung der Kleinkindbetreuungsdienste verwendet. Es steht dem Antragsteller frei, entsprechende Regressansprüche gegenüber der Trägerkörperschaft geltend zu machen.