(1) Der Fond laut Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d) des GSKV wird jährlich im Sinne gemäß dem selben Absatz mit Bezug auf den Stand zum 31. Dezember des Vorjahres quantifiziert und wie folgt aufgeteilt:
(2) Für die Teilnehme an den Tätigkeiten laut Buchstaben a) wird eine allumfassende Vergütung von 130,00 (einhundertdreissig//00) € je Sitzung zuerkannt.