(1) Die Änderungen am Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, welcher am 14. Juli 2015 unterzeichnet worden ist, erlangen ihre Wirksamkeit am Tag der Veröffentlichung des der vereinheitlichten Fassung des Landeszusatzvertrages im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol.
(2) Davon ausgenommen sind spezifische Fälligkeiten, die ausdrücklich für einige Abschnitte angeführt sind.
(3) Für alles, das nicht vom gegenständlichen Vertrag geregelt ist, gelten die im GSKV enthaltenen Bestimmungen.