(1) Um die Gesundheitsbetreuung zu verbessern, wird mit der Umsetzung des Qualitätspakts für die Allgemeinmedizin in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol begonnen. Dies geschieht mittels Errichtung einer neuen Organisationsform, der „Komplexen Versorgungseinheit“, welche mit der Veröffentlichung des gegenständlichen LZV wirksam wird.
(2) Durch die Komplexe Versorgungseinheit werden Betreuungspfade (Therapeutisch diagnostische Betreuungspfade PDTA/ Operative Ziele und Betreuungsziele) festgelegt, welche von den Ärzten für Allgemeinmedizin und dem Südtiroler Sanitätsbetrieb gemeinsam innerhalb der vernetzten Gruppenmedizin (AFT) vereinbart werden und an denen alle teilnehmenden Ärzte mitwirken.
(3) Innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Qualitätspaktes der territorialen Betreuung müssen verpflichtend auf dem gesamten Territorium die AFT festgelegt und aktiviert sein. Zudem müssen die Ärzte in der vernetzten Gruppenmedizin die Bezugspersonen der AFT namhaft machen, deren Ernennung durch den Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes erfolgen wird.
(4) Insbesondere werden die Ärzte der AFT mittels SIS-Access und Cloud, deren Lizenz von der Öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt wird, untereinander vernetzt. Sollte der Arzt für Allgemeinmedizin beschießen eine eigene Cloud verwenden zu wollen, so muss er selbst die Verbindung und den Austausch der Daten innerhalb der AFT sicherstellen und alle diesbezüglichen Kosten sind gänzlich zu seinen Lasten.
(5) Für jede einzelne AFT muss innerhalb von drei Monaten zwischen der Bezugsperson und dem Zuständigen des Betriebes Folgendes vereinbart werden:
- die mit der Anzahl der teilnehmenden Ärzte und der territorialen Gegebenheit (territoriale geografische Beschaffenheit, Anzahl der Betreuten, Anzahl der bestehenden Arztpraxen auf dem Territorium, usw.) vereinbarte Abdeckung der Stunden der AFT, von 8.00 bis 20.00 Uhr, von Montag bis Freitag, wobei auf jedem Fall für den einzelnen Arzt das Stundenlimit laut geltendem GSKV und LZV eingehalten werden muss;
- die Organisationsformen der Betreuungskontinuität
(6) Für die Komplexe Versorgungseinheit wird ein jährlicher Bruttobetrag, einschließlich Vorsorge- und Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von 3.800.000,00 €, festgesetzt. Dieser Betrag, abzüglich der Vor- und Fürsorgebeiträge ENPAM-Beiträge, wird unter Berücksichtigung der Obergrenze von 1.575 Patienten pro Arzt, durch die Anzahl der Eingeschriebenen bei den Ärzten für Allgemeinmedizin am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres aufgeteilt. Der auf diese Weise für den einzelnen Patienten festgesetzte Betrag wird monatlich aufgrund der beim einzelnen Arzt Eingeschriebenen, bis zu einer Obergrenze von 1.575 (eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) Arztwahlen ausgezahlt.
(7) Sollte der Arzt für Allgemeinmedizin nicht an der vernetzten Gruppenmedizin teilnehmen und sollten die Absätze 2, 3, 4 und 5 nicht eingehalten werden, werden die bereits ausgezahlten Beträge zurückgefordert, es sei denn, die Nichtteilnahme an der Komplexen Versorgungseinheit ist auf die fehlende Bereitstellung der Cloud von Seiten der Öffentlichen Verwaltung zurückzuführen.