(1) Alle Erhöhungen gemäß Artikel 8 des GSKV vom 8. Juli 2010 werden im Rahmen der Höchstgrenze an Arztwahlen des Arztes für die Grundversorgung und der Arztwahl in Abweichung gemäß Artikel 40 des GSKV vom 23. März 2005 ausbezahlt.