(1) Mit der Unterzeichnung des gegenständlichen LZV werden im Land die neuen Organisationsformen (AFT - vernetzte Gruppenmedizin), wie vom geltenden GSKV vorgesehen und in Anwendung der Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189, Artikel 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, i.g.F., und des Beschlusses der Landesregierung vom 10.02.2015, Nr. 171, errichtet unter Einhaltung der folgenden allgemeinen Bedingungen zur Anwendung:
(2) Die Ärzte arbeiten verpflichtend innerhalb der neuen Organisationsform der AFT und treten verpflichtend dem elektronischen Datenverarbeitungssystem (Datennetz und Informationsflüsse) des Landes und/oder dem staatlichen Datenverarbeitungssystem bei, so wie von den Artikeln 59/bis und 59/ter des GSKV von 2010 als unabdingbare Voraussetzung für den Zugang und die Aufrechterhaltung der Vertragsbindung vorgesehen ist.