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g) Vertrag vom 19. Juli 2017, Nr. 01)
Änderungen und Ergänzungen zum Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin vom 14. Juli 2015 - vereinheitlichte Fassung

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 2. August 2017, Nr. 31.

Art. 10 (Betreuungskontinuität (BK))

(1) Die Betreuungskontinuität (in der Folge BK) in der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol wird im Sinne und mittels der Kriterien des Abschnitts III des geltenden GSKV garantiert.

(2) Der Sanitätsbetrieb bevollmächtigt den gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirk den Dienst der Betreuungskontinuität zu organisieren.

(3) Aufgrund der oro-geographischen Beschaffenheit, der Ausdehnung und der Anzahl der in den jeweiligen Zonen zu Betreuenden setzt der Gesundheitsbezirk nach Anhörung des Betriebsbeirats die geeigneten Organisationsformen für die Betreuungskontinuität fest, indem er aus den in Folge angeführten auswählt.

(4) Der Dienst für die BK wird

  1. von Samstag, 8.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr,
  2. werktags immer von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr (des Folgetags) und
  3. von 10.00 Uhr des Vorfeiertags, der auf einen Werktag fällt, bis um 8.00 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages gewährt.

(5) Die Pflicht für die Ärzte der Grundversorgung, die am Freitag angeforderten Visiten durchzuführen, bleibt aufrecht.

(6)  Die Erbringung der Leistungen seitens der Ärzte für die Betreuungskontinuität ist für die in den Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Bürger des zuständigen Einzugsgebietes kostenlos und für die anderen Betreuungsberechtigten kostenpflichtig. Für Leistungen zu Gunsten nicht Eingeschriebener in den Landesgesundheitsdienst kommen die Tarife für die gelegentlichen Visiten gemäß Art. 15 Absatz 1 des gegenständlichen Vertrags zur Anwendung.

(7) Die Ärzte für die BK stellen, in untergeordneter Weise zur Erbringung ihrer institutionellen Tätigkeit, an den Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, die Erbringung der vorab genehmigten und vom zuständigen Hausarzt angeforderten Leistungen der integrierten Hausbetreuung, für die sie die vom LZV vorgesehenen Vergütungen erhalten, sicher.

(8) Wenn es notwendig ist, die integrierte Hausbetreuung auch an Feiertagen zu erbringen, kontaktiert der für die integrierte Hausbetreuung zuständige Hausarzt den für die BK zuständigen Turnusarzt direkt.

(9) Falls sich der für die BK zuständige Arzt weigert, die integrierte Hausbetreuung durchzuführen, muss diese auf jeden Fall vom zuständigen Arzt der Grundversorgung garantiert werden.

(10) Falls ein Patient der täglichen integrierten Hausbetreuung bei einem Arzt der Grundversorgung eingeschrieben ist, dessen Einzugsgebiet mittels Dienst für BK (Bozen und angrenzende Gemeinden) abgedeckt ist, muss die Mitteilung mittels E-Mail mindestens 72 Stunden vorher an den Dienst für Basismedizin – Gesundheitssprengel erfolgen.

(11) Der Dienst für Basismedizin - Gesundheitssprengel informiert daraufhin den Dienst für BK.

(12) Der Arzt für die Betreuungskontinuität für den Raum Bozen und umliegende Gemeinden, welcher die integrierte Hausbetreuung übernommen hat, muss seinen Hausbesuch zwecks Verrechnung dem Dienst für Basismedizin des Gesundheitsbezirks Bozen mitteilen (Anlage R des GSKV 29. Juli 2009).

A. von den vertragsgebundenen Ärzten geleistete Betreuungskontinuität (GSKV, Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe a)

Unbeschadet der Bestimmungen aus dem Abschnitt III des geltenden GSKV wird Folgendes vereinbart:

(1) Optimales Verhältnis - Um eine gut funktionierende und wirtschaftliche Planung des Dienstes der BK zu ermöglichen, wird auf der Grundlage der oro-geographischen Gegebenheiten, der Besiedelung der Zone und den organisatorischen Besonderheiten der Bedarf an für die BK vertragsgebundenen Ärzten aufgrund des optimalen Verhältnisses Ärzte pro Einwohner festgesetzt. Dieses Verhältnis entspricht in der Provinz Bozen in der Regel dem Bezugsverhältnis 1 Arzt je 5.000 Einwohner.

(2) Den vertragsgebundenen Ärzten für die BK wird ein Betrag von 22,72 (zweiundzwanzig//72) € je effektiv geleistete und belegte Dienststunde ausbezahlt.

(3) Die Ärzte für die BK sind verpflichtet, die elektronischen Datenverarbeitungsprogramme für die Verwaltung des Dienstes, die der Sanitätsbetrieb für die von Artikel 67 des geltenden GSKV vorgesehenen Obliegenheiten zur Verfügung stellt, zu verwenden.

(4) Die Nicht-Verwendung des elektronischen Datenverarbeitungsprogrammes für die Verwaltung des Dienstes ist einer der Gründe für eine Überweisung an das Schiedsgericht.

(5) Benutzen die Ärzte für die BK das elektronische Datenverarbeitungsprogramm, so wird ihnen ein Zusatzbeitrag von 4,00 (vier//00) € pro geleistete Dienststunde zuerkannt.

(6) Den Ärzten für die BK wird ein Zusatzbeitrag zur Entschädigung in der Höhe von 2,48 (zwei//48) € pro Stunde zuerkannt, wenn sie die vollständige Abdeckung aller Turnusse selbst verwalten.

(7) Die Organisation der Turnusse erfolgt seitens eines Arztes, der von den Ärzten für die BK, unter all jenen, die diese Tätigkeit ausüben, ausgewählt wird.

(8) Der Turnuskalender wird dem Dienst für Basismedizin des zuständigen Gesundheitsbezirkes innerhalb des fünften Tages des Monats vor dem Bezugsmonat übermittelt.

(9) Etwaige spätere Änderungen müssen dem Dienst für Basismedizin ohne zeitliche Verzögerung mitgeteilt werden.

(10) Die Übermittlung des Turnuskalenders an den Dienst für Basismedizin gilt als Bestätigung für die Sicherung der Abdeckung des Dienstes der BK in aktiver Form und gleichzeitig als Einsichtnahme in und als Annahme desselben seitens der Turnusärzte im Bezugsmonat.

(11) Den Ärzten, die im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemals gehobene Laufbahn („A“) gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, i.g.F., oder einer gleichgestellten Bescheinigung der Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache, die gemäß genanntem D.P.R. von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, steht zudem als Zweisprachigkeitszulage ein Betrag von € 2,21 (zwei//21) pro Stunde zu.

(12) Der Gesamtbetrag in einem Monat kann auf keinen Fall die monatliche Zweisprachigkeitszulage laut Gesetz 454/1980, i.g.F., überschreiten.

(13) In der Provinz Bozen wird einzig die Vergabe der verfügbaren Aufträge im Sinne des Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe A des geltenden GSKV mit Artikel 63, Absatz 2 des GSKV geregelt.

(14) Der Arzt für die BK kann im Zuge der Ausübung des Dienstes für die BK auch die Zusatzleistungen, aus dem gegenständlichen Vertrag unter Anhang A angefügten Landestarifverzeichnis erbringen, sofern sie dazu dienen, eine unmittelbare Angemessenheit der Betreuung zu sichern und die Zugänge zu den Fach- und/oder Krankenhausärzten zu entlasten.

(15) Die Zusatzleistungen, sofern sie korrekt belegt sind, werden den Ärzten für die BK im Ausmaß der im Landestarifverzeichnis gemäß Anhang A zum gegenständlichen Vertrag festgesetzten Beträge vergütet.

(16) Der Sanitätsbetrieb organisiert die Turnusse der Rufbereitschaft in folgenden Zeiträumen:

  1. von 19.00 Uhr bis 20.30 Uhr an allen Werk- und Feiertagen;
  2. von 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr nur an den Vorfeiertagen;.
  3. von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr nur an den Feiertagen.

(17) Der im Sinne der Artikel 63 und 70 des GSKV für die Betreuungskontinuität beauftragte Arzt muss die Bereitschaftsturnusse machen. Für diese Rufbereitschaft wird der Turnusarzt mit 22,72 € (zweiundzwanzig//72) pro Stunde entschädigt.

(18) Für die Tages- (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und Nachtturnusse (20.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages) an besonderen Feiertagen wird ein Pauschal- Zusatzbetrag pro Turnusarzt im Ausmaß von 50,00 (fünfzig//00) € festgesetzt.

(18.1.) Die Tagesturnusse sind folgende:

  1. Neujahr (1. Januar);
  2. Ostersonntag;
  3. Ostermontag;
  4. Pfingstmontag;
  5. Maria Himmelfahrt (15. August);
  6. Weihnachten (25. Dezember);
  7. Stephanstag (26. Dezember).

(18.2.) Die Nachtturnusse sind folgende:

  1. a. von 20.00 Uhr des 24. Dezember bis um 8.00 Uhr des 25. Dezember;
  2. b. von 20.00 Uhr des 31. Dezember bis um 8.00 Uhr des 1. Januar.

(19) Im Sinne des Artikels 68, Absatz 3 des geltenden GSKV legt der zuständige Gesundheitsbezirk bei Bedarf die Dienstsitze sowie eine Verstärkung der Turnusse fest.

B. Betreuungskontinuität, die von den Ärzten gemäß Buchstabe a) des Artikels 62 des geltenden GSKV geleistet wird und die in Gemeinschaftsformen mit Ärzten der Grundversorgung für die Betreuten, die sie in den festgelegten Einzugsgebieten gewählt haben (GSKV, Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe b)

(1) Dort, wo kein von den vertragsgebundenen Ärzten im Sinne der Regelung gemäß Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe a) Abschnitt III des geltenden GSKV geleisteter Dienst für die BK angeboten wird, wird der Dienst zur Sicherung der Erbringung der unaufschiebbaren Betreuungsleistungen auf dem Territorium in den Zeiträumen

  1. von 8.00 Uhr des Samstags bis 8.00 Uhr des Montags,
  2. werktags von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetags und
  3. von 10.00 Uhr des Vorfeiertags, der auf einen Werktag fällt, bis 08.00 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages von der AFT gesichert.

(2) Davon unbeschadet bleibt die Verpflichtung der Ärzte der Grundversorgung die an den Freitagen angeforderten und noch nicht erledigten Visiten durchzuführen.

(3) Die Tätigkeit der BK, die für die in Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürger des jeweiligen Einzugsgebietes kostenlos ist, wird von der vernetzten Gruppenmedizin ausgeübt.

(4) Die etwaigen Zusatzleistungen gemäß Landestarifverzeichnis laut Anhang A zum gegenständlichen Vertrag werden vom Arzt an den zuständigen Gesundheitsbezirk verrechnet.

(5) Für die Abdeckung des Dienstes für die Betreuungskontinuität in Form von Rufbereitschaft wird dem Arzt der Betrag von 22,72 (zweiundzwanzig//72) € je geleistete Dienststunde anerkannt.

(6) Die Einteilung des Dreimonatszeitraums des Dienstes für Betreuungskontinuität in Turnusse wird, gemäß den Vorgaben des Gesundheitsbezirkes, von den Ärzten der vernetzten Gruppenmedizin geplant und von diesen innerhalb des fünften Tages des Monats vor jenem des Beginns dieses Turnusses dem zuständigen Gesundheitsbezirk mitgeteilt, der dafür sorgt, dass die Presse informiert wird.

C. Betreuungskontinuität für die Bürger, die nicht in den Landesgesundheitsdienst eingetragen sind

(1) Nachdem die Gesundheitsbezirke das Gutachten des Betriebsbeirates angehört haben, können sie Ortschaften mit einem starken touristischen Aufkommen festlegen, in denen der Dienst für die BK zu Gunsten von nicht in den Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürgern angeboten wird.

(2) Die Leistungen im Sinne des gegenständlichen Artikels werden vom nicht in Südtirol wohnhaften Bürger aufgrund der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 des gegenständlichen Vertrags vergütet und direkt von den Ärzten für die Betreuungskontinuität einkassiert.

(3) In den Gebieten, in denen der Dienst gemäß vorhergehenden Absatzes nicht angeboten wird, werden die Leistungen zu Gunsten von Bürgern, die nicht in den Landesgesundheitsdienst eingetragen sind, von den Ärzten für die Grundversorgung erbracht. Diese Leistungen werden direkt vom Betreuten gemäß den Tarifen laut Artikel 15 Absatz 1 des gegenständlichen Vertrags an den erbringenden Arzt bezahlt.

(4) Dem Arzt für die Betreuungskontinuität und jenem für die Grundversorgung, der ambulante Visiten und Hausvisiten zu Gunsten ausländischer Bürger, welche sich zeitweilig in Italien aufhalten und das für das Recht auf Gesundheitsbetreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienst vorgesehene Dokument vorweisen, erbringt, werden die Vergütungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 des gegenständlichen Vertrages zuerkannt.

(5) In diesem Fall verrechnet der Arzt die genannten Leistungen mit dem Sanitätsbetrieb gemäß der von diesem erteilten Richtlinien.

(6) Das unterlassene, mit Fehlern behaftete oder unvollständige Erstellen der Verrechnungsnote an den Betrieb bewirkt den Zahlungsausfall der erbrachten Leistungen.

(7) Die etwaigen Zusatzleistungen aus dem Landestarifverzeichnis gemäß Anlage A des gegenständlichen Vertrags werden vom Arzt mittels Honorarnote an den zuständigen Gesundheitsbezirk verrechnet.

(8) Leistungen zu Gunsten von Nicht-EU-Bürgern werden im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt.

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