(1) Die Höchstgrenze an Arztwahlen für die Ärzte für Allgemeinmedizin beträgt 1.500 (eintausendfünfundert) Einheiten.
(2) Die von der Höchstgrenze abweichenden Arztwahlen, die dennoch erworben werden können, dürfen das Höchstausmaß von fünf Prozent der individuellen Höchstgrenze des Arztes nicht überschreiten.
(3) Aufgrund des Mangels an Ärzten für die Grundversorgung in der Autonomen Provinz Bozen, welche im Besitz der notwendigen Voraussetzungen sind, und der Notwendigkeit der trotzdem sicherzustellenden Betreuung der in den Landesgesundheitsdienst (in der Folge LGD) Eingeschriebenen, behalten jene Ärzte, welche ihre Betreuungstätigkeit in Einzugsgebieten, in denen vorhandene Stellen auf der Grundlage des vorgesehenen optimalen Verhältnisses nicht besetzt werden konnten, ausüben und welche bei Inkrafttreten des gegenständlichen Landeszusatzvertrages (in der Folge LZV) bereits eine individuelle Anzahl an Arztwahlen von mehr als 1.500 (eintausendfünfhundert) Einheiten aufweisen, ihre Patienten gemäß Absatz 3 des Artikels 39 des geltenden GSKV und bis zur Besetzung der freien Stellen bei.
(4) Betreffend den Verfall des Rechts auf Zuweisung der Pro-Kopf-Quote bleiben die Vorgaben des Artikels 40, Absätze 5, 6, 7, 8 und 12 des geltenden GSKV unbeschadet.
(5) Für die Ärzte der Grundversorgung mit mehr als 1.575 (eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) Patientenwahlen können als angemessene Stundenanzahl der Öffnung der Ärztepraxen gemäß Artikel 36 Absatz 5 des GSKV vorübergehend und bis zum Erreichen der im GSKV vorgesehenen Höchstgrenze nicht weniger als 17,5 (siebzehneinhalb) Wochenstunden angesehen werden.
(6) Sobald die freien Stellen besetzt werden können, müssen die Ärzte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit des neuen vertragsgebundenen Arztes schrittweise, indem keine neuen Patientenwahlen mehr zugewiesen werden, auf die vom vorherigen Absatz vorgesehene Höchstanzahl zurückfahren.
(7) Für die nach sechs Monaten noch Eingeschriebenen, welche die Anzahl von 1.500 (eintausendfünfhundert) überschreiten, wird die Bezahlung der Pro-Kopf-Quote gemäß Artikel 59 des GSKV eingestellt.
(8) Ausnahmesituationen werden im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 des geltenden GSKV gehandhabt.
(9) Die Ärzte können die eigene Höchstgrenze der Arztwahlen auf nicht weniger als 1.300 (tausenddreihundert) selbst beschränken. 2)
(10) Die zeitlich begrenzten Wahlen können zusammen mit den von den Patienten getätigten Wahlen für den einzelnen Arzt eine Gesamtpatientenwahl von nicht mehr als 1800 (eintausendachthundert) Einheiten ergeben.
(11) In analoger Weise zum Arzt, der seine Wahlen selbst beschränkt hat, kann einem Arzt keine Gesamtpatientenwahl zugewiesen werden, die die individuelle Höchstgrenze um zehn Prozent überschreitet.
(12) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) des GSKV sind folgende im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeiten der Ärzte für die Grundversorgung und die Betreuungskontinuität mit jenen, die im Rahmen der Konvention erbracht werden, vereinbar:
- in Pflege- und in Seniorenwohnheimen;
- unentgeltliche Tätigkeiten zugunsten Körperschaften und Vereinigungen, die ausschließlich soziale Zwecke verfolgen und nicht gewinnorientiert arbeiten;
- im Bereich von Weiterbildungsinitiativen für das Gesundheitspersonal;
- als Sprengelhygieniker nach vom Betriebsbeirat gemäß Artikel 234 des GSKV festzusetzenden Bedingungen;
- bei Studien-, Mitarbeits- und Projekt-Aufträgen im Bereich der Sprengelbetreuung, die vom Sanitätsbetrieb oder vom Land in Auftrag gegeben werden;
- Gesundheitsbetreuung von Touristen;
- befristete Aufträge für den Landesnotfalldienst.
(13) Die mit der Ausbildung von Gesundheitspersonal und der Gesundheitsbetreuung von Touristen in Verbindung stehenden Tätigkeiten, sofern diese von einem Arzt der Grundversorgung ausgeübt werden, haben keine Reduzierung der Höchstanzahl der Patientenwahlen gemäß Artikel 39 Absatz 4 des GSKV zur Folge. Werden diese Tätigkeiten von einem Arzt der Betreuungskontinuität ausgeübt, tragen diese nicht zum Erreichen des höchstzulässigen Stundenplanes gemäß Artikel 65 Absatz 9 des GSKV bei.
(14) Der freiberufliche Stundeneinsatz des Arztes der Grundversorgung darf keine Senkung der individuellen Höchstanzahl an Patientenwahlen von weniger als 1300 (eintausenddreihundert) bedingen.
(15) Die Tätigkeiten, die von den Ärzten für Allgemeinmedizin außerhalb ihrer Betreuungstätigkeit (Grundversorgung und/oder Betreuungskontinuität, in der vom GSKV und dem LZV vorgesehenen Art und Weise) und ihrer freiberuflichen Tätigkeit abgewickelt werden, dürfen keine Unterbrechungen, Verspätungen oder Unannehmlichkeiten für die vertragsgebundene Tätigkeit verursachen.