(1) Die freie Wahl des Arztes erfolgt im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 833/1978 und des Artikels 8, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets (in Folge gv. D.) 30.12.1992 Nr. 502 innerhalb der objektiven Grenzen der Organisation des Gesundheitsdienstes.
(2) Für die Wirkungen des Absatzes 1 wird die Grundversorgung in Sprengel oder Einzugsgebiete eingeteilt.
(3) Der Sanitätsbetrieb führt die Verzeichnisse der vertragsgebundenen Ärzte (medizinische Grundversorgung und Betreuungskontinuität) für die Erbringung der Grundversorgung, welche in Sprengel oder Einzugsgebiete gegliedert sind.
(4) Im Sinne des Artikels 33, Absatz 9 des GSKV und in Anbetracht der lokalen Besonderheiten des Territoriums ist das optimale Verhältnis ab Inkrafttreten dieses Vertrages von 1:1000 auf 1:1300 erhöht.
(5) Aus diesem Grund ist die minimale Bezugsfraktion, um ein unterversorgtes Einzugsgebiet auszumachen, auf 650 erhöht, wobei für die Berechnung die Anzahl der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren mit Stichtag 31. Dezember abgezogen wird.
(6) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Einwirkungen der Beschränkungen auf dieselbe wird auf die Situationen Bezug genommen, die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestanden haben.
(7) Im Falle der Änderung des Einzugsgebiets behält der Arzt alle innegehabten Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der neuen Gebietseinteilung zu einem anderen Gebiet als zu jenem gehören, in welchem der Arzt eingetragen ist, und vorbehaltlich der Beachtung der allgemeinen oder individuellen Höchstgrenzen und des Rechts der Betreuten auf die Arztwahl.