(1) Die didaktische Tätigkeit und die Tätigkeit als Tutor der Ärzte für Allgemeinmedizin wird vom Landesgesetz Nr. 14 vom 15. November 2002 und von seiner mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 46 vom 20. Oktober 2003, i.g.F., genehmigten Durchführungsverordnung geregelt.
(2) Die wirtschaftliche Behandlung ist mit Beschluss der Landesregierung Nr. 618/2016 festgesetzt.