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g) Vertrag vom 19. Juli 2017, Nr. 01)
Änderungen und Ergänzungen zum Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin vom 14. Juli 2015 - vereinheitlichte Fassung

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 2. August 2017, Nr. 31.

Art. 11 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Aufgrund des geltenden GSKV ist die wirtschaftliche Behandlung der Ärzte, die für die Grundversorgung zuständig sind, gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstaben d) des gv. D. Nr. 502/1992, folgendermaßen zusammengesetzt:

  1. gewichtete Pro-Kopf-Quote, die gemäß Artikel 8 des geltenden GSKV auf gesamtstaatlicher Ebene verhandelt wurde;
  2. variable Quote, die an das Erreichen von Zielen sowie organisatorischen und Leistungsstandards gebunden ist, welche von der Landes- und/oder Betriebs- Planung vorgesehen sind, einschließlich der Betreuung in Form von Arztgemeinschaften, der Zulage für die Zusammenarbeit in der elektronischen Datenverarbeitung, der Zulage für Praxismitarbeiter und der Zulage für Krankenpflegepersonal;
  3. Quote für Leistungen, die auf Landes- und/oder Betriebs-Ebene vereinbart wurden, je nach Leistungstyp und Leistungsvolumen berechnet. Dazu gehören auch die zusätzlichen Leistungen der programmierten Betreuung, der programmierten Hausbetreuung, der integrierten Hausbetreuung, der programmierten Betreuung in den geschützten Wohnstätten und Gemeinschaften, zusätzliche Leistungen im Falle der geschützten Entlassung, Leistungen und Tätigkeiten in von Gemeinschaften geführten Krankenhäusern oder in zum Krankenhausaufenthalt alternativen Einrichtungen, Leistungen der elektronischen Datenverarbeitung, ausgenommen jene gemäß Artikel 59/bis und 59/ter des GSKV, Besitz und Verwendung von bestimmten strukturellen und instrumentellen Standards, weitere Tätigkeiten oder Leistungen, die vom Sanitätsbetrieb gefordert werden;
  4. Fördermittel, die mit der Bereitstellung von Ressourcen zusammenhängen, um ein Gleichgewicht hinsichtlich der Leistungen und zwischen Krankenhaus und Territorium, das aufgrund von innovativen Tätigkeiten und Verfahren in der Grundversorgung erforderlich ist, zu erreichen;
  5. weitere Fördermittel aus europäischen Fonds.

 

A – Ausgewogene Pro-Kopf-Quote

(1) Den Ärzten für Allgemeinmedizin, die seit Inkrafttreten des GSKV mit der Grundversorgung beauftragt worden sind, wird für jeden Betreuten ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 40,05 (vierzig//05) € sowie ein individueller, fest zustehender Betrag, der dem Arzt aufgrund des Dienstalters und der Anzahl der Betreuten, die gemäß Artikel 59, Buchstabe A), Absatz 2 des geltenden GSKV zum 1. Jänner 2005 eingeschrieben sind, gewährt.

(2) Jeder Arzt für die Grundversorgung, der nach dem 1. Jänner 2005 eine Vertragsbindung auf unbefristete Zeit aufnimmt, erhält bei Neueintritt und als Unterstützung der Tätigkeit bis er die ersten 500 (fünfhundert) Arztwahlen erreicht hat, eine jährliche zusätzliche Einstiegs-pro-Kopf-Quote für jeden Eingeschriebenen in Höhe von 13,46 (dreizehn//46) €.

(3) Für jene Anzahl der Patientenwahlen, die über diesen Höchstwert hinausgeht, erhält der Arzt keinen zusätzlichen Betrag.

(4) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags wird ein zweckgebundener Fond für den Ausgleich der pro-Kopf-Quoten errichtet, der sich auf jährlich 3,08 (drei//08) € für jeden Betreuten beläuft. Hinzu kommen noch die individuellen Zulagen, die aufgrund der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses einzelner Ärzte verfügbar geworden sind, mit Bezug auf den 1. Jänner eines jeden Jahres.

(5) Dieser Betrag wird den Ärzten für die Grundversorgung bei Erfüllung der nachfolgenden Verpflichtungen in monatlichen Raten zuerkannt:

  1. telefonischer Bereitschaftsdienst für die Betreuung der eigenen Patienten außerhalb der Praxisöffnungszeiten über den Anrufbeantworter von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr an den Werktagen und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen. Während der Praxisöffnungszeiten muss der Betreute in der Praxis des Arztes anrufen. Diese Möglichkeiten müssen den Patienten mittels Dienstcharta, die in den Praxen aufliegt, mitgeteilt werden. Im Einklang mit seiner Tätigkeit erkundigt sich der Arzt binnen kürzester Zeit nach dem Gesundheitszustand des eigenen Betreuten. Auf jeden Fall muss der Arzt für die Grundversorgung den Betreuten innerhalb 19.30 Uhr kontaktieren.
  2. Recherche im Portal der elektronischen Gesundheitskarte und Eintragung der etwaigen Ticketbefreiung des Patienten aus Einkommensgründen für die Verschreibung von Medikamenten und fachärztlichen Leistungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 762 vom 21. Mai 2012;
  3. Teilnahme an den für eine Verkürzung der Wartezeiten für Untersuchungen und fachärztlichen Leistungen errichteten „Homogene Gruppierungen von Wartezeiten“ (in der Folge RAO), die aufgrund eines Abkommens zwischen den verschreibenden Ärzten und Fachärzten, welche die Leistungen durchführen, gemäß den im Rahmen der Landespläne definierten und vom Sanitätsbetrieb festgelegten Verfahren errichtet worden sind;
  4. Teilnahme, für die jeweiligen individuellen Fachbereiche, an der Durchführung des Landesplanes zur Bewältigung einer Grippe-Pandemie und anderen Landesplänen für die Prävention;
  5. im Falle der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses des Arztes oder im Falle von Widerruf oder Ablehnung der Arztwahl, Aushändigung an den Betreuten, der darum ersucht hat, eines kurzen, klinischen Berichts auf der Grundlage der Daten, die in der persönlichen Gesundheitskartei enthalten sind.

(6) Für jeden Betreuten, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, wird im Sinne des geltenden GSKV eine jährliche, zusätzliche Vergütung in Höhe von 31,09 (einunddreissig//09) €, die in Monatsraten ausbezahlt wird, zuerkannt.

(7) Für Jugendliche unter 14 Jahren, die vom Arzt für Allgemeinmedizin betreut werden, wird eine jährliche, zusätzliche Vergütung von 18,95 (achtzehn//95) € pro Patient gewährt, die in Monatsraten ausbezahlt wird.

B – Variable Quote, die an das Erreichen von Zielen sowie organisatorischen und Leistungsstandards gebunden ist, die von der Landes- und/oder der betrieblichen Planung vorgesehen sind

(1) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags, stellen die Quoten, die den Ärzten der Grundversorgung bis dahin für den Anreiz von

  • a. Tätigkeit in Gemeinschaftsform,
  • b. Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung,
  • c. Mitarbeitern der Arztpraxis,
  • d. Krankenpflegepersonal,

bestimmt waren, gemäß Artikel 46 des GSKV den Fond für die Zuteilung dar, der aufgeteilt werden soll und mit 4,99 (vier//99) € pro Betreuten/pro Jahr beziffert wird.

(2) Nachdem in der Provinz Bozen die Ausgaben höher sind als von Artikel 59, Buchstabe B, Absätze 8 und 9 des geltenden GSKV vorgesehen, werden die insgesamt zweckgebundenen Ressourcen und die diesbezüglichen Vergütungen für die vernetzte Medizin, die Gruppenmedizin und die Vergütungen für das Personal in der Praxis weiterhin monatlich und nach der Art und Weise sowie den derzeit angewandten Prozentsätzen gewährt, und zwar:

  • a. Gruppenmedizin: 7,26 (sieben//26) €/ Patient/Jahr;
  • b. vernetzte Medizin: 4,87 (vier//87) €/ Patient/Jahr;
  • c. Entschädigung für das Personal der Praxis (mindestens 10 Stunden/Woche/Arzt): 2,60 (zwei//60) €/Patient/Jahr.

(3)  Um die Verwaltungstätigkeit der Arztpraxis zu verbessern und die Wartezeiten der Betreuten zu verkürzen, ist es im Interesse der Allgemeinheit die Zahl von Ärzten, die einen/e Mitarbeiter/in für die Arztpraxis beschäftigen, welche/r nach den Modalitäten gemäß Art. 59, Buchstabe B, Absatz 6 des geltenden GSKV eingestellt wird, zu erhöhen.

(4) Die jährliche bereits vom LZV vorgesehene Entschädigung wird auf 560.000,00 (fünfhundertsechzigtausend//00) € /Jahr, einschließlich der Fürsorge- und Sozialversicherungsbeiträge, erhöht.)

(5) Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche bereits eine/n Praxismitarbeiter/in beschäftigt haben, wird die Vergütung, welche unter Absatz 2, Buchstabe c vorgesehen ist, dem im GSKV vorgesehenen Betrag im Verhältnis an die Monate der effektiven Einschreibung der Patienten und unter Berücksichtigung der Obergrenze von 1.575 (eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) Wahlen je Arzt angeglichen.

(6) Der Überschuss des zur Verfügung stehenden Betrages und bis zur Ausschöpfung des jährlich zugewiesenen Betrags, wird, im Ausmaß der im GSKV vorgesehenen Beträge und der Obergrenze von 1575 (eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) Patientenwahlen, jenen Ärzten ausgezahlt, welche sich dazu entscheiden eine/n Mitarbeiter/in in der Arztpraxis zur Unterstützung seiner Tätigkeit einzustellen.

(7) Jenen Allgemeinmedizinern, die Krankenpflegerpersonal im Sinne des entsprechenden GSKV des Bereiches oder von Genossenschaften oder vom Dienstleisterverband vermitteltes Personal beschäftigt, wird eine Zulage von Euro 4,00 (vier//00) im Sinne des Art. 59, Buchstabe B), Absatz 7 des geltenden GSKV zugestanden. Es gilt hierbei eine Deckelung bei acht Prozent der gesamten in der Provinz Bozen bei den Ärzten für Allgemeinmedizin eingeschriebenen Patienten, bezogen auf die Monate der effektiven Einschreibung der Patienten unter Berücksichtigung der Deckelung von 1575 (eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) Wahlen.

(8) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 59, Buchstabe B, Absatz 11, des Artikels 26/ter des GSKV vom Jahr 2005 und Artikel 3 des GSKV vom Jahr 2010, wird den Ärzten für die Grundversorgung mit den Ressourcen aus dem Fond gemäß Artikel 46 des GSKV, eine monatliche Zulage in Höhe von 113,07 (einhundertdreizehn//07) € gewährt, wenn diese am elektronischen Gesundheitsfaszikel (FSE), informatischen Gesundheitssystem (SIS) und an der elektronischen Verschreibung (ePre) teilnehmen.

(9) Der Anspruch auf diese Zulage ist an die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung an den Sanitätsbetrieb betreffend die Teilnahme seitens des Arztes für die Grundversorgung gebunden.

(10) Um die Grundversorgung aufzuwerten, wird ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags ein Fond für die klinische Governance (Artikel 59, Buchstabe B, Absatz 15 des GSKV) eingerichtet, der mit jährlich 3,08 (drei//08) € pro Betreuten gespeist wird. Von diesem Fond sind 50% für Ziel-Projekte auf Landesebene bestimmt, die in Absprache mit den Ärztegewerkschaften für Allgemeinmedizin, die auf Betriebsebene die meisten Eingeschriebenen haben, festgelegt werden müssen.

(11) Die restlichen 50% sind für Zielprojekte des Sanitätsbetriebes und der AFT bestimmt, die in Absprache mit Gewerkschaften der Allgemeinmediziner, die die meisten Eingeschriebenen haben, festgelegt werden müssen und die Entwicklung neuer Formen der Betreuung auf dem Territorium zum Ziel haben.

(12) Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche die eigene Tätigkeit unter der Form der Gruppenmedizin gemäß Art. 9/ter ausüben, wird für jeden Betreuten ein zusätzlicher jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 7,26 (sieben//26) Euro zuerkannt. Die Bezahlung der Quote erfolgt mit monatlicher Fälligkeit ab dem Datum der Aktivierung der Gruppenmedizin, sofern dieses Dokument innerhalb 15. des vorhergehenden Monats übermittelt wurde. 6)

(13) Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche die eigene Tätigkeit unter der Form der vernetzten Medizin gemäß Artikel 9/quater ausüben, wird für jeden Betreuten ein zusätzlicher jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 4,87 (vier//87) € zuerkannt. Die Bezahlung der Quote erfolgt mit monatlicher Fälligkeit ab dem Datum der Aktivierung der Vernetzten Medizin, welches im an den Gesundheitsbezirk übermittelten Dokument angegeben wurde, sofern die Übermittlung des Dokuments innerhalb dem 15. des vorhergehenden Monats erfolgt ist. 7)

(14) Die Entgelte für die vernetzte Medizin und die Gruppenmedizin sind nicht kumulierbar. 8)

C - Variable Quote für Leistungen, die je nach Leistungsart und Leistungsvolumen berechnet werden

(1) Die vorgesehenen und derzeit ausbezahlten Beträge für die Zusatzleistungen, die programmierte Hausbetreuung und die integrierte Hausbetreuung gemäß Anlage A des gegenständlichen Vertrags werden beibehalten.

(2) Die Vergütungen des Arztes für die Leistungen der programmierten Betreuung gemäß dem GSKV beiliegendem Anhang G dürfen keinesfalls 20% seiner monatlichen Vergütungen übersteigen.

(3) Um die Hauspflege zu fördern, wird die Deckelung gemäß Absatz 2 vorübergehend für 12 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen LZV, mit der Vorsehung der Möglichkeit einer Verlängerung / Änderung durch den Landesbeirat gemäß Artikel 24 des GSKV, ausgesetzt.

D – Anwendung des Artikels 59 GSKV – Buchstabe D – Absätze 2 und 3

(1) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags wird den Ärzten für die Grundversorgung gemäß Artikel 59 – Buchstabe D, geändert mit Artikel 8, Absatz 1, Tabelle B des GSKV vom Jahr 2010, bis zu einer Anzahl von 1575 (eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) Patienten ein Betrag von 0,81 (null//81) €/Patient/Jahr anerkannt, was einer Gesamthöhe von 288.411,00 (zweihundertachtundachzigtausendvierhundertelf//00) € entspricht.

(2) Für die Abwicklung der Tätigkeit in jenen Gebieten, die vom Land als schwer zugänglich bezeichnet wurden, wird dem Arzt für Allgemeinmedizin, der bis zu 400 Eingeschriebene hat, die in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde ansässig sind, eine monatliche Entschädigung in Höhe von 611,86 (sechshundertelf//86) € zuerkannt.

(3) Ab dem 400. Patienten, der in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde ansässig ist, wird ihm die Vergütung gemäß vorhergehendem Absatz im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe A des geltenden GSKV als fester Bestandteil des Honorars im Ausmaß von 40% desselben gewährt.

(4) Voraussetzung für den Erhalt dieser Vergütung sind angemessene Praxisöffnungszeiten in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde, d.h. mindestens 1 Stunde pro 100 Betreute, mit mindestens zwei wöchentlichen Zugängen in Gemeinden bis zu 500 Betreuten und mindestens drei wöchentlichen Zugängen in Gemeinden mit mehr als 500 Ansässigen.

(5) Der Gesamtbetrag der Zusatzvergütung, die den Ärzten für die Grundversorgung gemäß Artikel 59 Buchstabe D) Absatz 2 des geltenden GSKV für die Ausübung der Tätigkeit in Gebieten zusteht, die vom Land als schwer zugänglich bezeichnet worden sind, ist mit 57.013,60 (siebenundfünfzigtausendunddreizehn//60) € beziffert.

(6) Gemäß Artikel 59 Buchstabe D Absatz 3 des GSKV, wird den Ärzten für die Grundversorgung für die Erreichbarkeit auf dem Mobiltelefon während der Zeiten außerhalb der gewöhnlichen Praxistätigkeit eine Vergütung von 50,00 (fünfzig//00) € pro Monat zuerkannt.

(7) Diese Vergütung wird nach Eigenerklärung seitens des Arztes und Mitteilung der Mobilfunknummer an den zuständigen Gesundheitsbezirk, der sie den Eingeschriebenen zur Verfügung stellt, gewährt.

(8) Die zusätzlichen Vergütungen gemäß den Absätzen 5, 6, und 7 können auf keinen Fall den Betrag gemäß Absatz 1 überschreiten.

(9) Vorausgeschickt, dass für das von Artikel 26/bis, Absatz 6 und von Artikel 26/ter des geltenden GSKV, in Durchführung des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189, Artikel 1 und des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, Artikel 4/sexies sowie des Beschlusses der Landesregierung Nr. 171 vom 10.02.2015, und unter Einhaltung von Artikel 59/bis, Absatz 4 (Informationsfluss) und Artikel 59/ter (Gesundheitsausweis und elektronische Verschreibung) des geltenden GSKV, bestimmte qualitative Voraussetzungen notwendig sind, und insbesondere unter Berücksichtigung des gv. D. 196/2003 die Anwendung einer eigenen Software und die Vernetzung der Ärztepraxen der AFT untereinander und der Ärztepraxen mit dem zuständigen Sprengelsitz der AFT und der UCCP und mit dem Landesdienst für Datensammlung (SAP) , wird den Ärzten für Allgemeinmedizin gemäß Artikel 59, Buchstabe D, Absatz 3, eine monatliche Vergütung in Höhe von 150,00 (einhundertfünfzig//00) € („elektronische Ausstattung“) zuerkannt.

(10) Der Genuss dieser Vergütung läuft ab dem Folgemonat der Mitteilung an den zuständigen Gesundheitsbezirk durch den Referenten der vernetzten Gruppenmedizin (AFT), der effektiven Anwendung der vernetzten Gruppenmedizin (AFT) seitens aller Ärzte, die der vernetzten Gruppenmedizin angehören, der nachträglichen Überprüfung seitens des Dienstes für Basismedizin und der ersten elektronischen Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 59/bis sowie unter genauer Einhaltung der Verpflichtungen gemäß D.P.MR vom 26. März 2008, wie vom Artikel 13/bis, Absatz 5 festgelegt und vom Artikel 59 del geltenden GSKV vorgesehen.

(11) Bis zur Aktivierung der AFT, erhält derjenige, der in digitaler Form mit Promemoria verschreibt und dies mittels einer Eigenerklärung bestätigt, monatlich als Vorauszahlung, auf den für die „elektronische Ausstattung“ vorgesehenen Betrag von 150,00 (einhundertfünfzig//00) €, einen Betrag von 80,00 (achzig//00) € ab 1. August 2016.

(12) Für die Verbesserung der Gesundheitsförderung auf Landesebene und für die Ausweitung der Freiwilligentätigkeit gewährt man dem Arzt der Grundversorgung, ab 1. Juni 2016, einen Betrag von 1 Euro (eins//null) jährlich je eingeschriebenen Patienten für die kostenlose Ausstellung von:

  • a. Bescheinigungen, für die nicht wettkampfsmäßige außerschulische Tauglichkeit der Jugendlichen bis 18 Jahren;
  • b. Bescheinigungen für die Freiwilligentätigkeit (Weißes Kreuz, Rotes Kreuz, Feuerwehr usw.), sofern diese nicht besondere bioumorale und/oder instrumentale Untersuchungen erfordern und hierfür werden Formulare benutzt, die die von geltenden Normen vorgesehenen Kriterien berücksichtigen.
6)
Der Absatz 12 des Art. 11 Buchstabe B wurde eingefügt durch Art. 5 des Landeszusatzvertrages vom 13. Dezember 2019.
7)
Der Absatz 13 des Art. 11 Buchstabe B wurde eingefügt durch Art. 5 des Landeszusatzvertrages vom 13. Dezember 2019.
8)
Der Absatz 14 des Art. 11 Buchstabe B wurde eingefügt durch Art. 5 des Landeszusatzvertrages vom 13. Dezember 2019.
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