(1) Für jeden Betreuten, der in der Liste der Eingeschriebenen des Arztes für die Grundversorgung aufscheint und der an einer oder mehreren chronischen Krankheiten laut Ministerialdekret vom 28. Mai 1999, Nr. 329 leidet, wird zusätzlich zur Pro-Kopf-Quote eine jährliche Zusatzquote von 0,20 € (null//20) eingeführt.
(2) Die Erfassung der chronisch Kranken, für welche eine Ergänzung der Pro-Kopf-Quote vorgesehen ist, erfolgt durch den Landesbeirat, der außerdem anhand auf Landesebene festgesetzter und vereinbarter Kriterien festlegt, welche epidemiologischen Daten als Teil der elektronischen Übersicht an den Sanitätsbetrieb übermittelt werden müssen sowie die Häufigkeit ihrer Übermittlung.
(3) Die fehlende Mitarbeit des Arztes für die Grundversorgung der Leistung gemäß Artikel 3, Absatz 2 des GSKV 2010, bedingt die Einstellung der Zuweisung der Quote laut Absatz 1.
(4) Um den Vorgaben des Landes Rechnung zu tragen und zu einem einheitlichen und von allen mitgetragenen System der Behandlung von chronischen Erkrankungen auf Landesebene zu kommen, werden Tätigkeiten ausfindig gemacht, die die Zusammenarbeit, die Integration und die Partnerschaft mit der Allgemeinmedizin definieren. Ziel ist es, die Prioritäten in Bezug auf die Behandlung der Pathologien mit erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Folgen wie z.B. gebrechliche und ältere Patienten über 75 Jahren, chronische Erkrankungen aufgrund von Diabetes Mellitus, Herzinsuffizienz, COPD, onkologische Patienten im Endstadion usw. durch diagnostisch-therapeutische Betreuungspfade oder andere geeignete vereinbarte Maßnahmen festzulegen, die im Rahmen des Landesbeirates ausfindig gemacht und von einem technischen Beirat ausgearbeitet werden im Einvernehmen mit den Gewerkschaften; dies erfolgt auf der Grundlage internationaler Richtlinien, klinischer randomisierter kontrollierter Studien (RCT), des EBM und bereits bestehender Betreuungsprojekte.
(5) Die Ärzte für die Grundversorgung, die am Projekt für die Homogenisierung der Betreuung von chronisch Kranken auf Landesebene teilnehmen, erhalten eine Zusatzvergütung Patient/Jahr in der Höhe von 2,50 € (zwei Komma fünfzig) und im Verhältnis zu den effektiven Monaten, in denen der Patient eingeschrieben ist.
(6) Der Arzt für die Grundversorgung muss seine Teilnahme am Projekt mittels Eigenerklärung belegen.
(7) Der Anspruch auf die Zusatzvergütung gemäß Absatz 5 besteht ab dem Datum der Übermittlung der Eigenerklärung.
(8) Fehlt die Erklärung über die Teilnahme und die Beteiligung an die vereinbarten Aktionen, wird die Zusatzvergütung nicht ausbezahlt