1. Nicht beitragsfähig sind:
a) Ausgaben für Mahlzeiten, Erfrischungen, Buffet, Geschenke jeder Art,
b) Ausgaben für Vorhaben, die sich auf einzelne Genossenschaften beziehen,
c) Ausgaben, die vor Einreichung des Antrags getätigt wurden,
d) Führungskosten in Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Beitragsempfängers,
e) Kosten für den Ankauf von Investitionsgütern,
f) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung der am Vorhaben beteiligten Personen, mit Ausnahme dieser Kosten für die Teilnahme an den Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h), begrenzt auf drei Personen pro Organisation und berechnet nach Landestarif.