In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 928
Kriterien für die Gewährung von Förderungen zugunsten von Vertretungsverbänden, Forschungsinstituten und öffentlichen und privaten Organisationen - Teilwiderruf des B.L.R. 110/2007 (abgeändert mit Beschluss Nr. 982 vom 07.10.2018)

Anlage

Anwendungsrichtlinien zum Regionalgesetz vom 28. Juli 1988 Nr. 15 Förderungen zugunsten von Vertretungsverbänden, Forschungsinstituten und öffentlichen und privaten Organisationen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens, der genossenschaftlichen Bildung und Erziehung sowie des Genossenschaftsdenkens im Sinne des Regionalgesetzes vom 28. Juli 1988, Nr. 15, in geltender Fassung, zugunsten von Vertretungsverbänden, Forschungsinstituten und öffentlichen und privaten Organisationen.

2. Die Beiträge laut Absatz 1 werden unter der Bedingung gewährt, dass es keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Paragraph 1 des AEUV sind.

Art. 2
Begünstigte

1. Folgende Subjekte können einen Beitrag beantragen:

a) Vertretungsverbände des Genossenschaftswesens mit Sitz in Südtirol, die im Sinne der regionalen Gesetzgebung anerkannt sind,

b) Forschungsinstitute, Universitäten, Verbände und andere öffentliche und private Organisationen.

Art. 3
Einreichung der Anträge

1. Der Beitragsantrag muss auf den vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Vordrucken abgefasst sein und vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin der Antrag stellenden Körperschaft unterzeichnet sein.

2. Der Beitragsantrag samt Anlagen muss mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) gemäß den von Artikel 65 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005 Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten an die zertifizierte E-Mail-Adresse des Landesamtes für die Entwicklung des Genossenschaftswesens übermittelt werden.

3. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung; es müssen die Arbeitsstunden mit den entsprechenden Einzelpreisen angeführt sein,

b) Beschreibung des Vorhabens, mit Angabe der Ziele, der Zeiten für die Umsetzung sowie der konkreten Auswirkungen und Folgen,

c) ein zeitlicher Ablaufplan der Ausgaben für jene Vorhaben, die über mehrere Jahre, maximal drei, geplant sind,

d) eventuelle weitere vom zuständigen Landesamt angeforderte Unterlagen.

4. Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden.

5. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Fristen vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

6. Eventuelle sonstige Mitteilungen müssen nicht per PEC erfolgen, sondern können dem Amt per E-Mail an seine offizielle Adresse zugestellt werden.

Art. 4
Zulässige Vorhaben

1. Es sind folgende Vorhaben beitragsfähig:

a) Organisation von Informationsveranstaltungen zu aktuellen Themen der Wirtschaft und des Genossenschaftswesens,

b) Studien, Umfragen und Forschungen oder ähnliche Aktivitäten, um das Wissen zu erweitern und um alle Aspekte der Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens oder eines bestimmten Sektors zu vertiefen,

c) Organisation von Tagungen und Seminaren über Genossenschaftsthemen,

d) Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen zur Förderung des Genossenschaftsmodells und der genossenschaftlichen Erfahrung,

e) Vorhaben mit Schulen, um die Ideale, die Werte und Kultur des Genossenschaftsgedankens durch Praktika und den Erfahrungsaustausch zwischen den Schulen zu verbreiten,

f) Projekte zur Verbreitung des Genossenschaftsgedankens im akademischen Bereich einschließlich Prämien und Stipendien bezogen auf Diplomarbeiten oder Forschungsdoktorate,

g) Produktion und Verbreitung von audiovisuellen Medien, Fernsehprogrammen oder Drucksachen, Veröffentlichungen von Büchern, Forschungsarbeiten, Ergebnissen von Forschungen und Studien sowohl in Papierform als auch digital im Zusammenhang mit rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen, historischen, soziologischen und kulturellen Aspekten des Genossenschaftswesens,

h) Erfahrungsaustausch mit Behörden und Organisationen auf nationaler, EU- oder internationaler Ebene, die im Bereich der Genossenschaften operieren oder diese fördern.

2. Für jedes Vorhaben ist ein Mindestbetrag von 3.000,00 Euro und ein Höchstbetrag 100.000,00 Euro zulässig.

3. Der zugelassene Gesamtbetrag ist auf die unteren hundert Euro abzurunden.

4. Auf dem im Laufe des Vorhabens produzierten Material muss das Logo des Landes klar ersichtlich und erkennbar sein, dass das Vorhaben mit dem Beitrag des Landes realisiert wurde.

5. Die Vorhaben müssen sich auf Südtirol beziehen bzw. für die lokale Wirtschaft von erkennbarem Interesse sein.

Art. 5
Mehrwertsteuer

1. Falls der Begünstigte nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und die Mehrwertsteuer einen Kostenfaktor darstellt, kann sie als beitragsfähige Ausgabe zugelassen werden.

Art. 6
Zulässige Ausgaben

1. Im Rahmen der Vorhaben laut Artikel 4 sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Vergütungen für externe Referentinnen/Referenten, Beraterinnen/Berater und Expertinnen/Experten über einen Höchstbetrag von 85 €/h zuzügl. MwSt.,

b) Kostenrückvergütung (Fahrt, Verpflegung und Unterkunft) nach Landestarif berechnet,

c) Kosten des internen Personals, das direkt mit der Durchführung des Vorhabens betraut ist, für einen Höchstbetrag von 45 €/h,

d) Kosten für Übersetzungen,

e) Saalmiete, Miete von technischen Geräten,

f) Vorbereitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung von Lehrmaterial, Einladungen, Informationsmaterial, Studien,

g) Miete der Ausstellungsfläche,

h) Miete, Auf- und Abbau, Gestaltung des Stands und des Standzubehörs,

i) Reinigung, Versicherung, Bewachung des Stands und des Standzubehörs,

j) andere direkt mit dem Vorhaben verbundene Kosten.

Art. 7
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht beitragsfähig sind:

a) Ausgaben für Mahlzeiten, Erfrischungen, Buffet, Geschenke jeder Art,

b) Ausgaben für Vorhaben, die sich auf einzelne Genossenschaften beziehen,

c) Ausgaben, die vor Einreichung des Antrags getätigt wurden,

d) Führungskosten in Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Beitragsempfängers,

e) Kosten für den Ankauf von Investitionsgütern,

f) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung der am Vorhaben beteiligten Personen, mit Ausnahme dieser Kosten für die Teilnahme an den Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h), begrenzt auf drei Personen pro Organisation und berechnet nach Landestarif.

Art. 8
Beitragshöhe

1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 kann ein Beitrag bis zu 60 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

2. Projekte von allgemeinem Interesse können auch gänzlich vom Land finanziert werden, unter der Bedingung, dass sie von der Mehrheit der im Sinne der Regionalgesetzgebung anerkannten Vertretungsverbände der Genossenschaften mit Sitz in Südtirol realisiert werden.

Art. 9
Auszahlung

1. Der Auszahlungsantrag samt Ausgabenbelege muss durch eine PEC-Mitteilung gemäß den von Artikel 65 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005 Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens übermittelt werden. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt als Einmalzahlung oder in mehreren Raten.

2. Dem Auszahlungsantrag, der auf einem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular abgefasst ist, müssen folgende Unterlagen im PDF Format beiliegen:

i) Ausgabenbelege: Rechnungen und Honorarnoten, bezogen auf die genehmigten Vorhaben und ausgestellt nach Vorlage des Beitragsantrages und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnete Auflistung der internen Personalkosten. Falls die Ausgabenbelege in zusammenfassender Form abgefasst sind, müssen sie durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Erklärung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise hervorgehen, aus denen die Gesamtsumme zusammengesetzt ist. Die Ausgabenbelege müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein,

j) Erklärung über die erfolgte Zahlung der Ausgabenbelege laut Buchstabe a) mit Angabe des Zahlungsdatums oder Kopie der Zahlungsbestätigung. Die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung oder per Bank- oder Postscheck erfolgen. Ausgleichzahlungen sind nicht zugelassen,

k) ein Bericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, aus dem die Beschreibung des realisierten Vorhabens, die erreichten Ergebnisse im Vergleich zu den geplanten Zielen, sowie im Falle von Kursen, die Präsenzliste hervorgehen,

l) wo vorhanden, jegliches Material, das die effektive Realisierung des Vorhabens beweist, die Ergebnisse der Studien, Forschungen und Umfragen sowie das realisierte Informationsmaterial. Auf dem angeführten Material muss das Logo des Landes sichtbar sein, andernfalls wird der Beitrag um 10 (zehn) Prozentpunkte reduziert,

m) falls vorhanden, die Angabe der mit dem Projekt verbundenen Einnahmen.

3. Die Ausgabenbelege müssen innerhalb Juli des auf die Beitragsgewährung oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, eingereicht werden. Verstreicht die genannte Frist erfolglos, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.

4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Beitrag – auf der Grundlage des Betrags der tatsächlichen Ausgaben und unter Anwendung des bereits gewährten Prozentsatzes – von Amts wegen gekürzt bzw. neu festgesetzt.

5. Eventuelle Änderungen des zum Beitrag zugelassenen Maßnahmenprogramms müssen dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens unverzüglich mitgeteilt werden.

6. Bei der Abrechnung kann ein Ausgleich der veranschlagten und abgerechneten Ausgabenposten genehmigt werden, vorausgesetzt, die Änderungen zum ursprünglichen Programm sind im Hinblick auf die Realisierung des genehmigten Vorhabens sinnvoll und es werden die vorgesehenen Ausgabenobergrenze und Beitragssätze eingehalten.

7. Im Falle von gänzlich vom Land finanzierten Vorhaben behält die Landesverwaltung sowohl die Urheberschaft des Vorhabens als auch die damit verbundenen Rechte.

8. Die Summe der Einnahmen und der Landesförderung laut diesen Richtlinien darf die Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten, anderenfalls wird der Beitrag auf die Kostendeckung reduziert.

Art. 10
Pflichten

1. Im Beitragsantrag ist zu erklären, dass für dieselben zulässigen Vorhaben und Ausgaben bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft oder Einrichtung ein Beitrag beantragt worden ist. Im gegenteiligen Fall muss die entsprechende Förderung als Einnahme erklärt werden.

2. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf des Beitrages, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung des Beitrages als notwendig erachtet.

3. Nicht zulässig ist die Häufung der Förderungen laut diesen Richtlinien mit den Förderungen, die im Sinne des Regionalgesetzes vom 14. Februar 1964, Nr. 8, in geltender Fassung, gewährt werden.

Art. 11
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben Stichprobenkontrollen durchgeführt.

2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge.

3. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Landesamt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.

4. Die Kontrolle zielt darauf ab, die effektive und ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen.

5. Bei den Kontrollen wird zudem überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre oder ungenaue Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern, und zwar durch:

a) Lokalaugenscheine und Inspektionen,

b) Anforderung zusätzlicher geeigneter Unterlagen.

6. Bei der Durchführung der Kontrollen kann sich das zuständige Landesamt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.

7. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.

Art. 12
Widerruf des Beitrages

1. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen wird der Beitrag bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen.

2. Bei Widerruf ist der erhaltene Beitrag, zuzüglich der ab dem Datum der Zahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen und der eventuell geschuldeten Geldaufwertung, an die Landesverwaltung zurück zu erstatten.

Art. 13
Inkrafttreten

1. Diese Richtlinien treten am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol in Kraft.

2. Diese Richtlinien gelten für Förderungsanträge, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens eingereicht werden, und für bereits eingereichte und noch nicht bearbeitete Anträge.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2017, Nr. 10
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2017, Nr. 19
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2017, Nr. 32
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2017, Nr. 56
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2017, Nr. 71
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 111
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 113
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 120
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 123
ActionAction Beschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 199
ActionAction Beschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 212
ActionAction Beschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 213
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 248
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 256
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 257
ActionAction Beschluss vom 14. März 2017, Nr. 280
ActionAction Beschluss vom 14. März 2017, Nr. 286
ActionAction Beschluss vom 21. März 2017, Nr. 287
ActionAction Beschluss vom 28. März 2017, Nr. 350
ActionAction Beschluss vom 4. April 2017, Nr. 389
ActionAction Beschluss vom 4. April 2017, Nr. 390
ActionAction Beschluss vom 11. April 2017, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 11. Aprile 2017, Nr. 433
ActionAction Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 447
ActionAction Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 454
ActionAction Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 457
ActionAction Beschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 478
ActionAction Beschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 483
ActionAction Beschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 506
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2017, Nr. 520
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 575
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 601
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 607
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 646
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 655
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 659
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 684
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 688
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 689
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 692
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2017, Nr. 695
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2017, Nr. 742
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2017, Nr. 794
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2017, Nr. 795
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 813
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 815
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 816
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 822
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 8. August 2017, Nr. 874
ActionAction Beschluss vom 8. August 2017, Nr. 860
ActionAction Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 903
ActionAction Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 908
ActionAction Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 909
ActionAction Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 928
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 929
ActionAction Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 952
ActionAction Beschluss vom 5. September 2017, Nr. 967
ActionAction Beschluss vom 19. September 2017, Nr. 1005
ActionAction Beschluss vom 26. September 2017, Nr. 1033
ActionAction Beschluss vom 26. September 2017, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2017, Nr. 1060
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1068
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1080
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1092
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1118
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1119
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1121
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1122
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1123
ActionAction Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1168
ActionAction Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1181
ActionAction Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1184
ActionAction Beschluss vom 14. November 2017, Nr. 1229
ActionAction Beschluss vom 14. November 2017, Nr. 1231
ActionAction Beschluss vom 21. November 2017, Nr. 1279
ActionAction Beschluss vom 28. November 2017, Nr. 1313
ActionAction Beschluss vom 28. November 2017, Nr. 1315
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1343
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1344
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1345
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1382
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1387
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1393
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1401
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1405
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1412
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1413
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1429
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1434
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1435
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1448
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2017, Nr. 1480
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2017, Nr. 1497
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis