1. Der Beitragsantrag muss auf den vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Vordrucken abgefasst sein und vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin der Antrag stellenden Körperschaft unterzeichnet sein.
2. Der Beitragsantrag samt Anlagen muss mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) gemäß den von Artikel 65 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005 Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten an die zertifizierte E-Mail-Adresse des Landesamtes für die Entwicklung des Genossenschaftswesens übermittelt werden.
3. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:
a) Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung; es müssen die Arbeitsstunden mit den entsprechenden Einzelpreisen angeführt sein,
b) Beschreibung des Vorhabens, mit Angabe der Ziele, der Zeiten für die Umsetzung sowie der konkreten Auswirkungen und Folgen,
c) ein zeitlicher Ablaufplan der Ausgaben für jene Vorhaben, die über mehrere Jahre, maximal drei, geplant sind,
d) eventuelle weitere vom zuständigen Landesamt angeforderte Unterlagen.
4. Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden.
5. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Fristen vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
6. Eventuelle sonstige Mitteilungen müssen nicht per PEC erfolgen, sondern können dem Amt per E-Mail an seine offizielle Adresse zugestellt werden.