1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben Stichprobenkontrollen durchgeführt.
2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge.
3. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Landesamt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
4. Die Kontrolle zielt darauf ab, die effektive und ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen.
5. Bei den Kontrollen wird zudem überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre oder ungenaue Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern, und zwar durch:
a) Lokalaugenscheine und Inspektionen,
b) Anforderung zusätzlicher geeigneter Unterlagen.
6. Bei der Durchführung der Kontrollen kann sich das zuständige Landesamt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.
7. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.