(1) Die Region Trentino-Südtirol regelt den Aufbau der Einrichtungen im Gesundheitswesen.
(2) Den autonomen Provinzen stehen die Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse für den Betrieb und die Führung der Einrichtungen im Gesundheitswesen zu; in der Ausübung dieser Befugnisse müssen sie die gesundheitliche Betreuung und die Krankenhausfürsorge unter Wahrung der Mindeststandards gewährleisten, die in den gesamtstaatlichen Bestimmungen und in den EG-Bestimmungen vorgesehen sind.
(3) Die Provinzen sind hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten der Einrichtungen nach Absatz 2 in den vom Statut vorgesehenen Grenzen zuständig.4)