(1) Für die Zuweisung der in Artikel 94 Absatz 1 genannten Mietwohnungen des sozialen Wohnungsbaues müssen die Bewerber folgende Voraussetzungen haben:
- sie müssen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande und seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde, in der die Wohnungen liegen, haben,
- sie dürfen nicht Inhaber des Eigentums-, Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrechtes an einer für den Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sein; auch dürfen sie in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung kein solches Recht veräußert haben; dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten,
- sie dürfen nicht Mitglieder einer Familie sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung, die für den Bedarf der Familie geeignet ist, zugelassen worden ist; dies gilt nicht für den Fall, daß eine neue Familie gegründet werden soll,
- sie dürfen den „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL) von 2,33 nicht überschreiten, 153)
- es darf gegen sie in den vorausgehenden fünf Jahren nicht der Widerruf einer Wohnungszuweisung verfügt worden sein, mit Ausnahme des laut Artikel 22 Absatz 5 verfügten Widerrufs,
- es darf gegen sie in den vorausgehenden fünf Jahren nicht seitens des Wohnbauinstitutes die Räumung wegen Säumigkeit verfügt worden sein,
- es darf ihnen gegenüber nicht der Ausschlussgrund laut Artikel 46 Absatz 2 vorliegen,154)
- sie dürfen nicht bereits Zuweisungsempfänger einer geeigneten Wohnung des Wohnbauinstitutes sein, außer es handelt sich um eine Anfrage um Wohnungstausch gemäß Artikel 104.155)
(1/bis) Bei der Berechnung der Mindestdauer der Ansässigkeit im Lande gemäß Absatz 1 Buchstabe a) wird der in Artikel 45 vorgesehene historische Wohnsitz berücksichtigt.156)
(1/ter) Solange die Gesuchsteller die im Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Mindestdauer der Ansässigkeit oder des Arbeitsplatzes für die Zuweisung einer Wohnung nicht erreichen, sind sie berechtigt, in der Ursprungsgemeinde um Zuweisung einer Mietwohnung anzusuchen.157)
(2) Befinden sich die Wohnungen, an denen der Bewerber oder sein gesetzlich nicht getrennter Ehegatte die in Absatz 1 Buchstabe b) angegebenen Rechte besitzt, außerhalb des Landesgebietes, ist der Bewerber von der Zuweisung von Mietwohnungen nur ausgeschlossen, wenn der Konventionalwert dieser Wohnungen, der nach den jeweiligen regionalen Bestimmungen ermittelt wird, dem Konventionalwert einer Wohnung entspricht, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für die Familie des Bewerbers angemessen ist.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Ausschlußgründe finden nicht in den in Artikeln 29 und 39 vorgesehenen Fällen Anwendung.
(4) Ist der Bewerber Eigentümer einer nicht angemessenen Wohnung in einer Gemeinde des Landes oder hat er an einer solchen Wohnung das Fruchtgenussrecht, kann er eine Mietwohnung nur zugewiesen erhalten, wenn er seine Wohnung dem Wohnbauinstitut zur Miete anbietet.158)
(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 gilt für den Begriff "Familie" Artikel 44.
(6) Für den Begriff "angemessene Wohnung" gilt Artikel 43 Absatz 1.
(7) Für die Berechnung des Familiengesamteinkommens gilt Artikel 58. Bei der Berechnung des Familiengesamteinkommens wird auch das Einkommen der mit dem Bewerber in eheähnlicher Beziehung lebenden Person gerechnet.
(8) Die Voraussetzungen für die Zuweisung von Mietwohnungen müssen vom Bewerber und seinen Familienmitgliedern zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und bis zum Zeitpunkt der Zuweisung der Mietwohnung gegeben sein.
(9) In Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 1 Buchstabe a) können die ins Ausland Abgewanderten, die vor der Auswanderung fünf Jahre im Lande ansässig waren und sich verpflichten, wieder im Lande ansässig zu werden, das Gesuch um Wohnungszuweisung in jener Gemeinde vorlegen, in der sie den letzten Wohnsitz hatten oder in der sie nachweislich ihrem Beruf oder ihrer Arbeit nachgehen können.
(10) Werden in der Landeshauptstadt oder in den vom Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan festgelegten zentralen Orten Sonderwohnbauprogramme vorgesehen, kann die Landesregierung in Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 1 Buchstabe a) bestimmen, daß für die Zuweisung dieser Wohnungen auch Bewerber ansuchen können, die in einer Gemeinde des Verflechtungsbereiches ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz haben.
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