In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 113 (Fehlbelegungsabgabe)

(1) Familien, die eine Wohnung besetzen, deren bewohnbare Nutzfläche größer ist als 50 Quadratmeter für die erste Person und größer als 15 Quadratmeter für jede weitere Person und die einem Wohnungstausch gemäß Artikel 104 nicht zustimmen, müssen für die bewohnbare Nutzfläche, die das vorgenannte Ausmaß übersteigt, die volle in Artikel 112 Absatz 1 vorgesehene Miete bezahlen.