In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 106 (Nachfolge in der Bewerbung)

(1) Bei Ableben des Bewerbers können der Reihe nach der überlebende Ehegatte, die Kinder und die Eltern, sofern sie mit dem Bewerber zum Zeitpunkt seines Ablebens im gemeinsamen Haushalt lebten und auf dem Familienbogen, der dem Gesuch beiliegt, aufscheinen, das Ansuchen um Wohnungszuweisung innerhalb von 60 Tagen nach dem Todesfall bestätigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen behalten für die Dauer der Gültigkeit der Rangordnung das Anrecht auf eine eventuelle Wohnungszuweisung.