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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 103 (Aufnahme in die Wohnheime)  delibera sentenza

(1) Die Kriterien für die Aufnahme in die Wohnheime für Studenten, für Arbeiter, für Personen mit Behinderung und für besondere soziale Kategorien werden von der Landesregierung festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Kriterien kann die Landesregierung auch von den allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes abweichen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.

(2) Das Wohnbauinstitut kann von der Landesregierung ermächtigt werden, die Führung der Wohnheime den betroffenen Verwaltungen oder Vereinen auf Grund einer Konvention anzuvertrauen.

massimeBeschluss Nr. 1860 vom 22.11.2010 - Geförderter Wohnbau - Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Festlegung der Kriterien für die Aufnahme in die Arbeiterwohnheime - Widerruf und Ersetzung der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2601 vom 19. Juli 2004 genehmigten Kriterien
massimeBeschluss Nr. 1858 vom 22.11.2010 - Geförderter Wohnbau - Artikel 103 und 148 des Landesgesetzes vom 17 Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. - Festlegung der Kriterien für die Zuweisung der Kleinwohnungen im Arbeiter- und Studentenwohnheim für die ladinische Sprachgruppe in der Gemeinde Bozen - Widerruf und Ersetzung der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1757 vom 23. Mai 2005 genehmigten Kriterien