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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 107 (Nachfolge in die Wohnungszuweisung)  delibera sentenza

(1) Im Falle des Ablebens eines Mieters tritt der überlebende Ehegatte in die Wohnungszuweisung ein und der Mietvertrag wird zu seinen Gunsten umgeschrieben.

(2) In Ermangelung des überlebenden Ehegatten haben die nachstehend angeführten Personen in der nachstehend angeführten Reihenfolge das Recht auf Zuweisung der Wohnung:

  1. die Kinder,
  2. die Enkel,
  3. die Eltern,
  4. die Geschwister.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen müssen den Nachweis erbringen, dass sie mit dem Mieter zum Zeitpunkt des Ablebens seit mindestens zwei Jahren in Familiengemeinschaft lebten und in dem in Artikel 105 angegebenen Mieterverzeichnis aufscheinen. Geschwister und Enkel müssen zum Zeitpunkt des Ablebens seit mindestens zehn Jahren mit dem Mieter in Familiengemeinschaft gelebt haben und in dem in Artikel 105 angegebenen Mieterverzeichnis aufscheinen. Die zweijährige Dauer des Zusammenlebens ist nicht erforderlich für Kinder, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Mieters noch nicht das zweite Lebensjahr vollendet haben.

(4) Fehlen zusammenlebende Nachkommen oder Eltern, ist dem überlebenden Ehegatten die Person gleichgestellt, die mit dem Mieter zum Zeitpunkt seines Ablebens seit mindestens zwei Jahren in eheähnlicher Beziehung lebte, sofern sie in dem in Artikel 105 angegebenen Mieterverzeichnis aufscheint.

(4/bis)  Der Antrag auf Zuweisung der Wohnung muss von den in den Absätzen 2 und 4 genannten Personen innerhalb von einem Jahr ab dem Ableben des Mieters vorgelegt werden. Ist die Frist von einem Jahr ab dem Ableben des Mieters verstrichen, ohne dass der Antrag um Wohnungszuweisung vorgelegt wurde, gilt die Wohnung als rechtswidrig besetzt.171)

(5) Die Zuweisung der Wohnung an die in Absatz 2 genannten Personen wird vom Präsidenten des Wohnbauinstitutes nach Anhören der Zuweisungskommission verfügt.

(6) Wenn sich der Gesundheitszustand des Mieters derart verändert hat, dass er im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen als pflegebedürftig anzusehen ist und in einem Pflegeheim für Langzeitkranke untergebracht werden muss, haben der Ehegatte, wenn er nicht schon Mitinhaber des Mietvertrages ist, und die in Absatz 2 genannten Personen das Recht auf Zuweisung der Wohnung, wenn sie zum Zeitpunkt der Unterbringung des Mieters im Pflegeheim mit diesem seit mindestens zwei Jahren in Familiengemeinschaft gelebt haben und in dem in Artikel 105 angegebenen Mieterverzeichnis aufscheinen. Geschwister und Enkel müssen zum Zeitpunkt der Unterbringung des Mieters im Pflegeheim seit mindestens zehn Jahren mit diesem in Familiengemeinschaft gelebt haben und in dem in Artikel 105 angegebenen Mieterverzeichnis aufscheinen.

(7) Wenn der Mieter außerhalb des Landes abwandert, haben die in Absatz 2 genannten Personen das Recht auf Zuweisung der Wohnung, wenn sie zum Zeitpunkt der Abwanderung des Mieters mit diesem seit mindestens zwei Jahren in Familiengemeinschaft gelebt haben und in dem in Artikel 105 angegebenen Mieterverzeichnis aufscheinen. Geschwister und Enkel müssen zum Zeitpunkt der Abwanderung des Mieters seit mindestens zehn Jahren mit diesem in Familiengemeinschaft gelebt haben und in dem in Artikel 105 angegebenen Mieterverzeichnis aufscheinen.172)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 299 del 17.07.2006 - Successione nell'assegnazione dell'alloggio a canone agevolato - insufficienza della sola convivenza da almeno due anni
171)
Art. 107 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 31 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
172)
Art. 107 wurde ersetzt durch Art. 34 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.