(1) Der Präsident des Wohnbauinstitutes verfügt mit Dekret die Freistellung der ohne Rechtstitel bezogenen, von der öffentlichen Hand erbauten Wohnungen. Zu diesem Zweck fordert er vorher mit Einschreibebrief den widerrechtlichen Wohnungsbesetzer auf, die Wohnung innerhalb von 15 Tagen freizustellen, und gewährt ihm eine gleiche Frist für die Vorlage von schriftlichen Gegenäußerungen und Unterlagen.
(2) Innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes kann der Betroffene gegen das Dekret des Präsidenten des Wohnbauinstitutes bei der gebietsmäßig zuständigen Gerichtsbehörde, wo sich die Wohnung befindet, nach den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften Beschwerde einlegen.
(3) Die Frist für die Freistellung der Wohnung darf nicht mehr als 30 Tage betragen.