(1) Um die wohnungsmäßige Unterbringung von Arbeitern zu beschleunigen, ist das Wohnbauinstitut ermächtigt, mit öffentlichen und privaten Körperschaften, die über Liegenschaften verfügen, die geeignet sind, als Arbeiterwohnheime verwendet zu werden, Vereinbarungen mit einer Dauer von mindestens zehn und nicht mehr als 20 Jahren abzuschließen.
(2) Die Wohnheime müssen den Arbeitern eine würdige und kostenpflichtige Beherbergung, vorwiegend in Form einer Gemeinschaftsunterkunft, zur Verfügung stellen. Die genannten Strukturen müssen Gemeinschaftsdienste anbieten, die den Wohn- und Verpflegungsbedürfnissen der Arbeiter gerecht werden.
(3) In der Konvention muss sich die Körperschaft verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Unterkünften bereitzustellen, die in Artikel 114 genannten Dienste zu gewährleisten und bei der Aufnahme die in Artikel 103 genannten Kriterien zu beachten.
(4) In der in Absatz 1 genannten Vereinbarung sind auch die finanziellen Beziehungen zwischen dem Wohnbauinstitut und den Körperschaften zu regeln. Der jährliche Betrag, den das Wohnbauinstitut an die Körperschaften bezahlt, darf nicht höher sein als 30 Prozent des Landesmietzinses, der gemäß Artikel 7 berechnet wird und auf die Konventionalfläche des Arbeiterwohnheimes bezogen wird. Der Beitrag des Wohnbauinstitutes dient zur Abdeckung eventueller Mindereinnahmen aus der Vermietung der Unterkünfte, die in Anwendung der von Artikel 103 genannten Kriterien nicht den Bewohnern des Arbeiterwohnheimes angelastet werden können.
(5) Die interne Verordnung des konventionierten Arbeiterwohnheimes muss mit dem Wohnbauinstitut vereinbart werden und die Kriterien beachten, die in dem in Artikel 103 genannten Beschluss enthalten sind.
(6) Die Beträge, die das Wohnbauinstitut den Körperschaften zu bezahlen hat, werden diesem von der Landesverwaltung erstattet und gehen zu Lasten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe K) genannten Einsatzart.167)