(1) Die Genehmigung der Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen des Wohnbauinstitutes und jener Wohnungen, die dem Wohnbauinstitut zur Verwaltung anvertraut sind, obliegt einer beim Wohnbauinstitut errichteten Kommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
(2) Als Vizepräsident der Zuweisungskommission fungiert das in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Mitglied.
(3) Die Zuweisungskommission bleibt für die Amtsdauer des Verwaltungsrates des Wohnbauinstitutes im Amt.
(4) Die Mitglieder der Zuweisungskommission sind von der Zuweisung von Wohnungen ausgeschlossen.
(5) In den Gemeinden mit ladinischsprachiger Mehrheit muß auf jeden Fall die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet sein.