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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 114 (Vergütung der Spesen für Dienste)

(1)Im Mietzins laut Artikel 112 sind die Auslagen für die Hausmeisterdienste, für Reinigung, Heizung, Aufzug und für allfällige weitere Dienste, die von örtlichen Bräuchen und Gepflogenheiten herrühren, und für Wasser- und Stromverbrauch, was die gemeinsamen Anteile betrifft, sowie die Abwasser- und Müllabfuhrabgabe und die Kosten für die Haftpflichtversicherung nicht inbegriffen. Obengenannte Auslagen werden den Mietern im Verhältnis zu den geleisteten Diensten, die im Detail zu belegen sind, angelastet.178)

178)
Art. 114 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 36 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.