In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 109 (Annullierung der Wohnungszuweisung)

(1) Die Zuweisung der Wohnung wird in folgenden Fällen nach Anhören der Zuweisungskommission mit Dekret des Präsidenten des Wohnbauinstitutes annulliert:

  1. falls vor der Wohnungsübergabe ermittelt wird, daß dem Zugelassenen eine der von Artikel 97 vorgeschriebenen Voraussetzungen oder eine der Bedingungen fehlt, die die Einstufung in die Rangordnung mitbestimmt haben; 173)
  2. falls nach Übergabe der Wohnung festgestellt wird, daß die Zuweisung der Wohnung im Widerspruch zu den zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Bestimmungen erlangt wurde.

(2) Zu diesem Zwecke wird die Person, welcher die Wohnung zugewiesen wurde, mit Einschreibebrief über die Tatbestände, welche die Maßnahme rechtfertigen können, benachrichtigt, wobei ihm eine Frist von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Tagen für die Vorlage von schriftlichen Gegenäußerungen und Unterlagen gewährt wird.

(3) Die Annullierung der Zuweisung hat die Auflösung des Mietvertrages von Rechts wegen zur Folge.

(4) Innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen von der Zustellung der Annullierungsmaßnahme an kann der Betroffene gegen die Annullierungsmaßnahme bei der gebietsmäßig zuständigen Gerichtsbehörde, wo sich die Wohnung befindet, nach den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften Beschwerde einlegen.

173)
Art. 109 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 32 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.