veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen machen die Annahme desselben von der Tatsache abhängig, daß der normative Teil gleichzeitig mit dem wirtschaftlichen Teil in Kraft tritt. Allfällige Änderungen im Laufe der Genehmigung müssen im vorhinein unter den Vertragspartnern vereinbart werden.