veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die Vertragspartner stimmen überein, daß hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Artikel 31, Absatz 2, Buchstabe e) von der beantragenden Körperschaft die Art der ausgeübten sportlichen Tätigkeit präzisiert werden muß. Es wird außerdem präzisiert, daß unter dem Begriff "nicht wettkampfmäßige Sporttätigkeit" nicht die Spiel- und spontanen Tätigkeiten (z. B. Schulausflüge und Schulfeste) und die Turnschulstunden fallen; letztere gehören zu den Schulprogrammen und unterliegen einer anderen Regelung.