veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Die Betriebe können in den größeren Fremdenverkehrsgebieten in den Zeiträumen größeren Touristenzustroms einen saisonalen Dienst für die ärztliche Betreuung der Touristen aktivieren, wobei die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung Nr. 3788 vom 20. Juni 1988 und folgende Änderungen und Ergänzungen anzuwenden sind.
(2) Wo es keinen ärztlichen Touristendienst gibt, unterliegen allfällige beim Arzt für allgemeine Medizin beantragte Leistungen der Regelung der Gelegenheitsvisiten, falls dieselben von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche beantragt werden, und dem von der Ärztekammer von Bozen festgelegten freiberuflichen Tarif in den übrigen Zeiträumen.
(3) Die zugunsten von Bürgern erbrachten Leistungen, die im Besitz des "Versicherungshefts zur Krankenbetreuung ausländischer Versicherungsmitglieder während eines vorübergehenden Aufenthalts in Italien" sind, müssen mit dem gebietsmäßig zuständigen Betrieb zu den Tarifen gemäß Absatz 2 verrechnet werden.