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In vigore al: 21/11/2014

c) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 33661)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für allegemeine Medizin

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1)

veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48

Art. 51 (Betreuungskontinuität)

(1) Unbeschadet der Grundsätze gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, wird zwecks Gewährleistung der Betreuungskontinuität für den ganzen Tag und für alle Tage der Woche dieselbe dadurch verwirklicht, daß telefonische Eingriffe und/oder Hausvisiten für die Dringlichkeiten bei Nacht, an Feiertagen und Vorfeiertagen von 8.00 Uhr am Samstag bis um 8.00 vom Montag, von 10.00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche bis 8.00 Uhr des Tages nach dem Feiertag und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr an allen Werktagen gewährleistet werden.

Dieser Dienst wird von Ärzten für allgemeine Medizin und anderen Ärzten entweder einzeln oder in Form einer Ärztevereinigung, und/oder in Form einer Genossenschaft durchgeführt, wobei die organisatorischen und betreuungsmäßigen Erfordernisse der verschiedenen Einzugsgebiete in Absprache mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.

A) Betreuungskontinuität in Bozen und angrenzenden Gemeinden

In den Gemeinden von Andrian, Bozen Branzoll, Eppan, Jenesien, Kaltern, Leifers, Mölten, Nals, Pfatten, Terlan und Tiers gewährleistet der Betrieb Sanitätseinheit, in Erwartung der Übernahme des Dienstes für die Betreuungskontinuität von seiten einer Genossenschaft, die aus Ärzten für allgemeine Medizin und anderen Ärzten gebildet wird, weiterhin den Dienst für die Betreuungskontinuität im Sinne des D.P.R. vom 25. Jänner 1991, Nr. 41, wobei folgende Entgelte für jede abgewickelte Tätigkeitsstunde auszuzahlen sind:

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Das Berufshonorar wird für jede Tätigkeitsstunde um den in der Tabelle angegebenen Betrag bei Vollendung jeden Quadrienniums des Doktoratsalters ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats aufgestockt.

Die Zulage für die volle Verfügbarkeit gebührt dem Arzt, der ausschließlich die Tätigkeit der Betreuungskontinuität abwickelt und der kein abhängiges oder Vertragsverhältnis mit dem Gesundheitsdienst oder mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen hat, ausgenommen die Vertragsverhältnisse für die Grundversorgung, die Notfallmedizin auf dem Territorium und die Medizin der Dienste. Diese Ärzte müssen zwischen der Zulage gemäß obiger Tabelle und jener optieren, die allenfalls unter demselben Titel zusteht; die Zulage wird um den in der Tabelle angegebenen Betrag für jedes Quadriennium des Doktoratsalters ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats erhöht.

Das Zusatzentgelt wird gemäß den Kriterien laut Artikel 17, Absatz 1, Buchstabe d), des D.P.R. Nr. 41/1991 ausgezahlt. Die Entgelte werden im am 30. April 1992 ausgezahlten Ausmaß festgelegt, vorbehaltlich der Erhöhungen gemäß diesem Vertrag, wie dieselben ausführlich im Artikel 44, Buchstabe C, zweiter Absatz, angegeben sind.

Den Ärzten im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises der ehemaligen leitenden Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen gebührt außerdem ab 1. Jänner 1995 die Zweisprachigkeitszulage im Ausmaß von Lire 3.500 pro Stunde. Der monatliche Gesamtbetrag der Zweisprachigkeitszulage darf auf keinen Fall den Betrag der monatlichen Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz Nr. 454/1980 und folgende Änderungen und Ergänzungen überschreiten.

Falls der Betrieb nicht in der Lage ist, dem beauftragten Arzt einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, und der Arzt auf Antrag des Betriebs ein eigenes Fahrzeug verwendet, gebührt demselben eine Zulage im Ausmaß der Kosten von einem Liter Superbenzin für jede Stunde Tätigkeit sowie eine angemessene Versicherung des Fahrzeugs.

Mit Wirkung 1. Juli 1996 überweist der Betrieb auf alle Entgelte gemäß Artikel 58, Absatz 1, des D.P.R. 484/96 und auf die Zweisprachigkeitszulage trimestral und mit Modalitäten, die die Ausfindigmachung der Beträge und des Arztes, auf den sie sich beziehen, gewährleisten, einen Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15. Oktober 1976 und folgende Abänderungen, im Ausmaß von 12,50%, wovon 8,125% zu eigenen Kosten und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen.

Außerdem überweist der Betrieb mit Wirkung 1. Juli 1996 an das ENPAM mit den Fristen und Modalitäten gemäß vorhergehendem Absatz einen Beitrag von 0,5% auf die Entgeltselemente Berufshonorar gemäß Absatz 1 und auf das Zusatzentgelt gemäß Absatz 4 von Artikel 58 des D.P.R. 484/96, damit dasselbe den Beitrag an die Versicherungsgesellschaft weiterüberweist, mit welcher die den Vertrag gemäß D.P.R. 484/96 unterzeichnenden Gewerkschaften einen eigenen Vertrag gegen den Verdienstausfall des Arztes bei Krankheit oder Schwangerschaft abschließen.

Die Modalitäten für den Zugang, die Organisation und das jährliche Budget für die Abwicklung dieses Dienstes in der Form der Ärztegenossenschaft werden zwischen dem Landesausschuß und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen vereinbart.

B) Betreuungskontinuität in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten
In den übrigen Sprengeln oder Einzugsgebieten wird die Betreuungskontinuität von Ärzten für allgemeine Medizin und anderen Ärzten in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung gemäß folgenden Modalitäten abgewickelt:

  • 1.  Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen:
    • a)  vom einzelnen vertragsgebundenen Arzt für allgemeine Medizin für die eigenen Betreuten,
    • b)  turnusweise von den Vertragsärzten für allgemeine Medizin und anderen Ärzten in der Form von Ärztegemeinschaften mit einer Höchstanzahl von 5 Ärzten,

Das gebührende Entgelt beträgt:

Lire 120.000  allumfassend pro Nacht pro Arzt, falls der Arzt gemäß eigener Entscheidung
    den Dienst einzeln abwickelt;

Lire 190.000  allumfassend pro Nacht pro Arzt, falls es aus zwingenden Gründen
    nicht möglich ist, im Sprengel oder Einzugsgebiet die Betreuungskontinuität
    in der Form von Turnussen zu gewährleisten.

Falls der Dienst turnusweise abgewickelt wird:

Lire 220.000   allumfassend bei 2 Ärzten,

Lire 260.000   allumfassend bei 3 Ärzten,

Lire 300.000   allumfassend bei 4 Ärzten,

Lire 340.000   allumfassend bei 5 Ärzten, pro Nacht.

Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit dem eigenen Betrieb verrechnet.

Für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 1. Tag des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags werden die den Ärzten für allgemeine Medizin für den Bereitschaftsdienst bei Nacht an Werktagen ausgezahlten Entgelte auf Lire 100.000 pro Arzt pro Nacht ausgeglichen.

Jeder Arzt für allgemeine Medizin muß dem Betrieb rechtzeitig mitteilen, welche Form der Betreuungskontinuität bei Nacht er beabsichtigt auszuüben.

Im Falle der Gewährleistung der Betreuungskontinuität in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Ärzte den Dienst und die eigenen Turnusse und geben dieselben den Betreuten mittels Telefonanrufbeantworter bekannt.

Innerhalb des 10. des darauffolgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem zugehörigen Betrieb Sanitätseinheit eine Zusammenfassung der von den einzelnen Ärzten geleisteten Turnusse der Betreuungskontinuität mitgeteilt.

Die Entgelte werden in der Regel innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Abwicklung der Tätigkeit der Betreuungskontinuität ausgezahlt.

(2) Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen:

In jedem Sprengel oder Einzugsgebiet wird die Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen turnusmäßig von den dort eingeschriebenen Ärzten für allgemeine Medizin und/oder von anderen Ärzten, die ihre Bereitschaft dazu erklärt haben, abgewickelt, falls es objektiv schwierig ist, die Betreuungskontinuität zu organisieren.

Das allumfassende dem Arzt für allgemeine Medizin gebührende Stundenentgelt beträgt Lire 23.809. Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit dem eigenen Betrieb verrechnet.

Für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 1. des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags werden die den Ärzten für allgemeine Medizin für den geleisteten Bereitschaftsdienst an Feiertagen und Vorfeiertagen bereits ausgezahlten Beträge auf Lire 19.000 pro Stunde pro Arzt ausgeglichen.

Mit Wirkung 1.7.1996 überweisen die Betriebe auf die Entgelte gemäß Punkt 1 und 2 des Buchstaben B) dieses Artikels trimestral und mit Modalitäten, die eine Zuteilung der überwiesenen Beträge an die Ärzte, für die dieselben überwiesen wurden, gewährleisten, einen Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15.10.76, in seiner geltenden Fassung, im Ausmaß von 12,50%, wovon 8,125% zu eigenen Lasten und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen.

Die Betriebe veröffentlichen in den Haupttageszeitungen die Namen der Ärzte des Turnusses.

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