veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Betriebe nach der Veröffentlichung dieses Vertrags die allfälligen Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 45, Absatz 1, durchführen.