veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1997, ausgenommen jene, die im Artikel 44, Buchstabe F), Buchstabe G), Anhänge E), F) und G) enthalten sind.
Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen sind gegenüber den Ärzten für allgemeine Medizin der Provinz Bozen bindend, mit der freien Entscheidung, die von den Artikeln 30, 42, 48 und 51 vorgesehenen Initiativen mitzutragen.