veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die Vertragspartner vereinbaren zu überprüfen, daß die Beitragszahlung gemäß Artikel 45, Absatz 1, nicht zu höheren Ausgaben als jenen führt, die sich aus der vorhergehenden Beitragsregelung ergeben, auch bezüglich allfälliger Ausgleichszahlungen an das ENPAM.