veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß unter die den Ärzten dieses Vertrags anvertrauten Aufgaben nicht die Funktionen eines Leichenbeschauarztes und eines Arztes der Totenpolizei fallen.