veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Den Ärzten, die in die Verzeichnisse der Grundversorgung eingeschrieben sind, auch nur provisorisch, die im Jahr 1994 Tätigkeit abgewickelt haben, wird auf die für dasselbe Jahr ausgezahlten Gesamtentgelte ein Zuschlag von 1% gewährt. Dieser Zuschlag unterliegt nur dem Fürsorgebeitrag in dem vom Artikel 45 vorgesehenen Ausmaß.
Den Ärzten, die am 1.1.1995 in die Verzeichnisse eingetragen waren, auch nur provisorisch, wird ein Forfaitbeitrag im Ausmaß von 11% des Betrags gewährt, der jedem von ihnen für den Zeitraum vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 als Kostenbeitrag für Einkommenserzielung im Sinne von Artikel 41, Absatz 1, Buchstabe E, des D.P.R. 314/90 ausgezahlt wurde.