Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bauarbeiten, die nach dem Dafürhalten des Bauleiters ohne die nötige Sorgfalt oder mit Materialien ausgeführt worden sind, die sich im Hinblick auf deren Güte, Umfang oder Gewicht von den festgelegten Vorgaben unterscheiden, auf eigene Kosten und Gefahr abzutragen und neu auszuführen.
(2) Befolgt der Auftragnehmer die ihm erteilten Weisungen nicht, so wird die Abtragung und Neuausführung der Bauarbeiten laut Absatz 1 von Amts wegen vorgenommen.
(3) Vermutet der Bauleiter Konstruktionsfehler, so ordnet er die erforderlichen Überprüfungen an.
(4) Werden tatsächlich Konstruktionsfehler festgestellt, so gehen die Kosten für die Überprüfung zu Lasten des Auftragnehmers; im gegenteiligen Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Rückerstattung dieser Kosten sowie jener für die Neuausführung der gegebenenfalls abgetragenen Bauteile. Jede sonstige Entschädigung oder Vergütung ist ausgeschlossen.